Zur völkerrechtlichen Einordnung der israelischen Souveränitäts- und Gebietsfrage

Artikel 80 der UN-Charta, das Völkerbundmandat für Palästina und die rechtliche Fundierung staatlicher Existenz

Zusammenfassung

Der vorliegende Beitrag untersucht die verbreitete, jedoch völkerrechtlich nicht haltbare These, Israel halte bestimmte Gebiete — namentlich die Golanhöhen, Gaza sowie Judäa und Samaria (Westjordanland) — völkerrechtswidrig besetzt oder betreibe dort Siedlerkolonialismus. Auf der Grundlage einer rechtshistorischen Analyse des Völkerbundmandats für Palästina, seiner Fortgeltung nach Artikel 80 der Charta der Vereinten Nationen, der fortbestehenden Rechtswirkungen der San-Remo-Beschlüsse sowie einschlägiger Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs wird dargelegt, dass Israels Existenzrecht völkerrechtlich fundiert und unerschütterlich ist. Die Bezeichnung als „Kolonialmacht“ oder „Besatzungsmacht“ entbehrt jeder rechtshistorischen Grundlage. Zugleich werden zentrale Gegenpositionen der internationalen Rechts- und Geschichtswissenschaft referiert und unter Berücksichtigung der Mandatsordnung kritisch widerlegt.

Einleitung

Die Frage nach dem völkerrechtlichen Status der seit 1967 von Israel kontrollierten Gebiete zählt zu den umstrittensten Themen der internationalen Politik und Zeitgeschichte. In Resolutionen der Vereinten Nationen, Stellungnahmen internationaler Organisationen sowie in Teilen der Fachliteratur wird regelmäßig von einer „illegalen Besetzung“ gesprochen. Diese Terminologie suggeriert eine Rechtsverletzung, die einer näheren rechtswissenschaftlichen Überprüfung jedoch nicht standhält.

Demgegenüber verweisen Völkerrechtler auf die besondere rechtshistorische Entstehung des Mandatsgebiets Palästina und die aus ihm resultierenden fortwirkenden Rechtsansprüche des jüdischen Volkes. Diese Rechtsansprüche wurden durch international verbindliche Akte — insbesondere die San-Remo-Beschlüsse von 1920, das Völkerbundmandat für Palästina von 1922 und Artikel 80 der UN-Charta von 1945 — begründet und völkerrechtlich abgesichert[1][2].

Ziel dieses Beitrags ist es, die rechtlichen Argumentationslinien transparent zu machen, ihre historischen Voraussetzungen offenzulegen und ihre Tragfähigkeit im Lichte des geltenden Völkerrechts zu prüfen. Dabei wird nachgewiesen, dass Israel weder ein koloniales Projekt darstellt noch völkerrechtswidrig Gebiete besetzt hält, sondern vielmehr legitime, historisch verbriefte Rechtsansprüche geltend macht.

Balfour-Deklaration und San-Remo-Beschlüsse — Die völkerrechtliche Anerkennung der jüdischen nationalen Heimstätte

Der historische Kontext der Balfour-Deklaration

Die Balfour-Deklaration vom 2. November 1917 ist in ihrem historischen Kontext als Teil der britischen Kriegs- und Nachkriegsplanung zu verstehen. Sie entstand vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs des Osmanischen Reiches, konkurrierender imperialer Zusagen (u.a. Hussein-McMahon-Korrespondenz) sowie einer zunehmenden Internationalisierung der sogenannten „Orientfrage“[3].

Als einseitige politische Erklärung begründete die Deklaration für sich genommen noch keine völkerrechtlich bindenden Rechte, formulierte jedoch erstmals auf Regierungsebene die Anerkennung eines kollektiven Anspruchs des jüdischen Volkes auf eine nationale Heimstätte in Palästina. Dieser Anspruch beruhte auf der jahrtausendealten historischen Verbindung des jüdischen Volkes mit dem Land Israel sowie der kontinuierlichen jüdischen Präsenz in diesem Gebiet seit biblischen Zeiten[4].

DatumEreignis und völkerrechtliche Bedeutung
2. November 1917Balfour-Deklaration: Politische Absichtserklärung Großbritanniens zur Errichtung einer jüdischen nationalen Heimstätte in Palästina
25. April 1920San-Remo-Konferenz: Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Balfour-Deklaration durch Integration in das Mandatssystem
24. Juli 1922Völkerbundmandat für Palästina: Kodifizierung der kollektiven politischen Rechte des jüdischen Volkes
16. September 1922Transjordan-Memorandum: Abtrennung von 77% des ursprünglichen Mandatsgebiets zugunsten eines arabischen Staates
24. Oktober 1945UN-Charta Artikel 80: Rechtswahrungsklausel für bestehende Mandatsrechte
14. Mai 1948Unabhängigkeitserklärung Israels: Verwirklichung der in San Remo begründeten Rechte

Table 1: Völkerrechtliche Meilensteine der Staatsgründung Israels

Die San-Remo-Konferenz als völkerrechtlicher Gründungsakt

Die rechtliche Transformation der Balfour-Deklaration erfolgte auf der Konferenz von San Remo im April 1920, als die alliierten Siegermächte die Mandatsvergabe für die ehemaligen osmanischen Provinzen beschlossen. Der San-Remo-Beschluss integrierte den Wortlaut der Balfour-Deklaration ausdrücklich in das Mandat für Palästina und verlieh ihr damit völkerrechtlichen Charakter[5] .

Entscheidend ist hierbei die völkerrechtliche Qualität dieser Entscheidung: Die San-Remo-Konferenz stellte den Obersten Rat der alliierten Hauptmächte dar — die damaligen Träger der internationalen Souveränität über die ehemaligen osmanischen Gebiete. Ihre Beschlüsse waren völkerrechtlich bindend und bildeten die Grundlage der späteren Mandatsordnung des Völkerbundes[6].

Die Alliierten behandelten Palästina nicht als „terra nullius“, sondern als Gebiet, dessen staatliche Reorganisation einem bestimmten Kollektiv — dem jüdischen Volk — zugeordnet wurde. Dies unterscheidet das Palästina-Mandat fundamental von kolonialen Strukturen: Während Kolonialismus die Unterwerfung und Ausbeutung fremder Territorien und Völker durch eine externe Macht zum Gegenstand hat, erfolgte in San Remo die internationale Anerkennung des indigenen Rechts des jüdischen Volkes auf Rückkehr in seine angestammte Heimat[7].

KriteriumKolonialismusJüdische Rückkehr nach Palästina
Territoriale VerbindungKeine historische Verbindung zum GebietJahrtausendealte historische und religiöse Verbindung
ZielsetzungAusbeutung und externe HerrschaftWiederherstellung nationaler Selbstbestimmung im angestammten Land
BevölkerungKolonialmacht kommt von außenRückkehr eines vertriebenen Volkes
Rechtliche GrundlageEroberung oder ungleiche VerträgeVölkerrechtlich anerkannte Mandate (San Remo, Völkerbund)
Verhältnis zur lokalen BevölkerungUnterdrückung, keine RechteGarantie ziviler und religiöser Rechte (Mandatstext Art. 2)

Table 2: Vergleich: Kolonialismus vs. jüdische nationale Heimstätte

In der historischen Forschung wird zwar kontrovers diskutiert, ob die Entscheidung primär aus machtpolitischen Erwägungen oder aus normativen Vorstellungen nationaler Selbstbestimmung resultierte. Unabhängig von der Motivation der Mandatsmächte markiert San Remo jedoch den Punkt, an dem aus einer politischen Absichtserklärung ein international anerkanntes, rechtlich bindendes Instrument wurde, das dem jüdischen Volk politische Rechte in Palästina zusprach[8].

Das Völkerbundmandat für Palästina — Die Kodifizierung jüdischer Rechtsansprüche

Rechtliche Struktur und besondere Bedeutung des Mandats

Das am 24. Juli 1922 vom Völkerbund einstimmig verabschiedete Mandat für Palästina konkretisierte die Beschlüsse von San Remo und überführte sie in eine verbindliche internationale Rechtsordnung[9]. Die Einstufung als Klasse-A-Mandat implizierte, dass das Mandatsgebiet grundsätzlich als staatsfähig galt und nicht der dauerhaften Verwaltung durch eine Kolonialmacht unterworfen werden sollte.

Der Mandatstext weist eine für die Rechtslage fundamentale Struktur auf: Einerseits verpflichtet er die Mandatsmacht zur Förderung der jüdischen Einwanderung, Landbesiedlung und politischen Selbstorganisation (insbesondere Art. 2 und 6). Andererseits garantiert er den Schutz der zivilen und religiösen Rechte der nichtjüdischen Bevölkerung[10].

Diese Konstruktion ist für das Verständnis der heutigen Rechtslage zentral: Sie weist kollektive politische Rechte ausdrücklich nur dem jüdischen Volk zu, während der arabischen Bevölkerung individuelle zivile und religiöse Rechte zugesichert werden. Diese Differenzierung war bewusst und spiegelte die völkerrechtliche Anerkennung wider, dass Palästina als territoriale Grundlage für die jüdische nationale Selbstbestimmung vorgesehen war.

Rechte des jüdischen VolkesRechte der nichtjüdischen Bevölkerung
Kollektive politische RechteIndividuelle zivile Rechte
Recht auf Einwanderung (Art. 6)Religionsfreiheit
Recht auf Landerwerb und Siedlung (Art. 6)Schutz bestehender Eigentumsrechte
Recht auf staatliche SelbstorganisationTeilhabe an lokaler Verwaltung
Anerkennung als nationales Kollektiv mit SelbstbestimmungsrechtAnerkennung als Individuen mit Menschenrechten

Table 3: Rechtliche Asymmetrie im Völkerbundmandat für Palästina

Kritiker dieser Lesart argumentieren häufig, dass diese Unterscheidung historisch überholt sei und dem später entwickelten völkerrechtlichen Selbstbestimmungsbegriff widerspreche. Diese Argumentation verkennt jedoch den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: Das Mandat stellt als lex specialis einen völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Inhalt nicht nachträglich durch spätere, allgemeine Rechtsentwicklungen umgedeutet oder außer Kraft gesetzt werden kann[11].

Die Mandatsordnung schuf originäre Rechte, die unabhängig von späteren politischen oder rechtlichen Entwicklungen fortbestehen. Jede andere Interpretation würde dem Grundprinzip der Rechtsstabilität und der Verbindlichkeit internationaler Verträge widersprechen.

Die Zurückweisung des Kolonialismus-Vorwurfs

Historisch festzuhalten ist, dass das Mandat keinen Mechanismus zur Schaffung eines eigenständigen arabisch-palästinensischen Staates westlich des Jordans vorsah. Dies ist kein Versehen oder eine Ungerechtigkeit, sondern reflektiert die damalige demografische, politische und rechtliche Realität:

  • Das jüdische Volk hatte eine jahrtausendealte Verbindung zu diesem Land und eine kontinuierliche Präsenz seit biblischen Zeiten
  • Die arabische Bevölkerung Palästinas verstand sich bis in die 1960er Jahre hinein nicht als eigenständige „palästinensische“ Nation, sondern als Teil der größeren arabischen oder syrischen Gemeinschaft[12]
  • Mehrere arabische Staaten wurden auf ehemaligem osmanischem Territorium gegründet (Irak, Syrien, Libanon, Transjordanien), sodass das arabische Selbstbestimmungsrecht bereits großflächig verwirklicht wurde
  • Das Mandat für Palästina stellte damit die territoriale Grundlage für die jüdische — nicht für eine zusätzliche arabische — Selbstbestimmung dar

Artikel 22 der Völkerbundsatzung und der Gedanke des „heiligen Vertrauens“

Artikel 22 der Satzung des Völkerbundes formulierte das Mandatssystem als ein „heiliges Vertrauen der Zivilisation“[13] und stellte damit einen normativen Bruch mit klassischen Kolonialkonzepten dar. Ziel war es, ehemals osmanische Gebiete schrittweise in die Selbstständigkeit zu überführen, wobei die Mandatsmacht lediglich eine treuhänderische Funktion innehatte.

In der zeitgenössischen wie auch in der späteren Forschung besteht Uneinigkeit darüber, wem dieses „heilige Vertrauen“ konkret galt. Ein Teil der Literatur interpretiert Artikel 22 im Sinne eines allgemeinen Selbstbestimmungsrechts der ansässigen Bevölkerung, womit insbesondere die arabische Mehrheit im Mandatsgebiet gemeint sei[14].

Diese Interpretation ist jedoch aus mehreren Gründen unzutreffend:

  1. Das Selbstbestimmungsrecht zum Zeitpunkt der Mandatsvergabe (1920-1922) stellte noch kein ausdifferenziertes völkerrechtliches Prinzip dar, sondern entwickelte sich erst in der Zwischenkriegszeit und insbesondere nach 1945 normativ weiter
  2. Das Palästina-Mandat stellte einen ausdrücklich spezifizierten Sonderfall dar, da es explizit auf die Wiederherstellung einer jüdischen nationalen Heimstätte abzielte
  3. Das „heilige Vertrauen“ bezog sich auf die treuhänderische Verpflichtung der Mandatsmacht gegenüber dem Völkerbund, die Mandatsziele umzusetzen — und diese Ziele waren die Schaffung einer jüdischen nationalen Heimstätte
  4. Eine rückwirkende Anwendung späterer Selbstbestimmungsdoktrinen auf die Mandatsordnung ist methodisch unzulässig und würde die Rechtssicherheit völkerrechtlicher Verträge fundamental untergraben[15]

Zudem gilt: Auch wenn man ein allgemeines Selbstbestimmungsrecht der Völker annimmt, so wurde dieses für die arabische Bevölkerung bereits durch die Gründung zahlreicher arabischer Staaten auf ehemalig osmanischem Gebiet erfüllt.

Das Transjordan-Memorandum und die territoriale Aufteilung — Die erste arabische Teilung Palästinas

Der territoriale Umfang der Teilung

Das Transjordan-Memorandum vom 16. September 1922 stellt einen zentralen, in der öffentlichen Debatte häufig vernachlässigten Einschnitt in der Geschichte des Mandats dar[16]. Mit ihm wurde der Geltungsbereich wesentlicher Mandatsbestimmungen — insbesondere jener zur jüdischen nationalen Heimstätte — auf das Gebiet westlich des Jordans beschränkt. Östlich des Flusses entstand ein eigenständiger Verwaltungsraum unter haschemitischer Führung.

Diese Teilung bedeutete faktisch, dass bereits 1922 etwa 77% des ursprünglichen Mandatsgebiets für die jüdische nationale Heimstätte verloren gingen. Aus diesem Gebiet ging 1946 das Haschemitische Königreich Jordanien hervor — ein arabischer Staat auf dem Großteil des historischen Palästina.

GebietFläche (km²)Anteil (%)
Ursprüngliches Mandatsgebiet Palästinaca. 118.000100%
Transjordanien (ab 1946: Jordanien)ca. 91.00077%
Verbliebenes Westpalästinaca. 27.00023%

Table 4: Territoriale Aufteilung des Mandatsgebiets Palästina 1922

Die rechtliche und politische Bedeutung

Damit war bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt eine territoriale Lösung umgesetzt worden, die einem arabischen Staat auf dem Großteil des ursprünglichen Mandatsgebiets staatliche Souveränität verlieh. In der Forschung wird dieses Vorgehen teils als pragmatische Konfliktentschärfung, teils als substantielle Reduktion der ursprünglich vorgesehenen jüdischen Ansprüche interpretiert[17].

Aus völkerrechtlicher Sicht ist festzuhalten:

  • Das Transjordan-Memorandum schuf eine völkerrechtlich verbindliche territoriale Differenzierung
  • Die arabische Bevölkerung Palästinas erhielt damit bereits auf 77% des ursprünglichen Mandatsgebiets Selbstbestimmung
  • Westlich des Jordans erfolgte keine vergleichbare völkerrechtliche Zuweisung zugunsten eines arabisch-palästinensischen Staates
  • Die spätere Forderung nach einem zweiten arabischen Staat in diesem verbliebenen Gebiet stellt daher eine politische, nicht jedoch eine unmittelbar aus der Mandatsordnung ableitbare Rechtsposition dar
  • Die häufig vorgebrachte Forderung nach einer „Zwei-Staaten-Lösung“ verschleiert, dass bereits ein arabischer Staat auf historisch palästinensischem Boden existiert: Jordanien[18]

Artikel 80 der UN-Charta — Die Rechtswahrungsklausel

Wortlaut und systematische Stellung

Mit dem Inkrafttreten der UN-Charta am 24. Oktober 1945 wurde das Mandatssystem des Völkerbundes formal abgelöst und durch das Treuhandsystem ersetzt. Artikel 80 der Charta — auch als „Palestine Clause“ bezeichnet — stellt jedoch ausdrücklich klar, dass bestehende Rechte aus internationalen Übereinkünften unberührt bleiben, solange keine neuen Treuhandabkommen geschlossen werden[19].

Der relevante Wortlaut lautet:

„… nothing in this Chapter shall be construed in or of itself to alter in any manner the rights whatsoever of any states or any peoples or the terms of existing international instruments to which Members of the United Nations may respectively be parties.“

Diese Formulierung ist von fundamentaler Bedeutung: Sie stellt sicher, dass die durch das Völkerbundmandat begründeten Rechte des jüdischen Volkes nicht durch den Übergang vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen berührt oder außer Kraft gesetzt wurden[20].

Die Fortgeltung der Mandatsrechte

Kritiker dieser Argumentation wenden ein, Artikel 80 habe lediglich deklaratorischen Charakter und begründe keine positiven Rechte[21]. Diese Ansicht ist aus mehreren Gründen unzutreffend:

  1. Der ausdrückliche Wortlaut „shall not be construed … to alter … the rights“ zeigt eindeutig eine materielle Rechtswahrung, nicht nur eine deklaratorische Feststellung
  2. Die systematische Stellung im Kapitel über das Treuhandsystem unterstreicht, dass gerade beim Übergang vom alten zum neuen System Rechtskontinuität gewahrt werden sollte
  3. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, dass sie auf Drängen jüdischer Organisationen eingefügt wurde, um die Mandatsrechte abzusichern[22]
  4. Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zur Kontinuität von Mandatsverpflichtungen stützt diese Interpretation

Daraus folgt: Die durch San Remo und das Völkerbundmandat begründeten Rechte des jüdischen Volkes auf Palästina blieben nach 1945 in vollem Umfang bestehen. Israel kann sich auf diese originären völkerrechtlichen Titel berufen — sie sind weder durch den Übergang zu den Vereinten Nationen noch durch spätere UN-Resolutionen oder politische Entwicklungen erloschen[23].

Argument gegen Artikel 80Widerlegung
„Artikel 80 ist nur deklaratorisch“Wortlaut „shall not be construed to alter“ belegt materielle Rechtswahrung
„Mandatsrechte endeten mit dem Völkerbund“Artikel 80 sichert ausdrücklich die Kontinuität bestehender Rechte
„Spätere UN-Resolutionen haben Vorrang“Generalversammlungsresolutionen sind rechtlich nicht bindend und können vertragliche Rechte nicht aufheben
„Selbstbestimmungsrecht der Palästinenser überwiegt“Mandatsrechte sind lex specialis und gehen allgemeinen Prinzipien vor; arabisches Selbstbestimmungsrecht bereits in Jordanien erfüllt

Table 5: Häufige Einwände gegen Artikel 80 UN-Charta und ihre Widerlegung

Der Teilungsplan von 1947

Rechtsnatur der Resolution 181

Die Resolution 181 (II) der UN-Generalversammlung vom 29. November 1947 markiert einen zentralen Wendepunkt in der Geschichte des Mandatsgebiets Palästina. Sie empfahl die Aufteilung des verbliebenen Mandatsgebiets westlich des Jordans in einen jüdischen und einen arabischen Staat sowie die Internationalisierung Jerusalems[24].

Rechtlich ist jedoch eindeutig festzuhalten: Resolutionen der Generalversammlung haben gemäß der UN-Charta grundsätzlich empfehlenden Charakter und entfalten keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt auch für Resolution 181, unabhängig von ihrer politischen Bedeutung oder der Detailliertheit ihrer territorialen Regelungen[25].

Einige Autoren argumentieren, Resolution 181 komme aufgrund ihrer detaillierten territorialen Regelungen und der breiten internationalen Zustimmung eine besondere normative Bedeutung zu und sie stelle einen Ausdruck des sich nach 1945 konsolidierenden Selbstbestimmungsrechts der Völker dar[26]. Diese Auffassung kann jedoch nicht überzeugen:

  • Der Teilungsplan wurde weder vom Sicherheitsrat bestätigt noch jemals praktisch umgesetzt
  • Die arabische Seite lehnte den Plan kategorisch ab und griff unmittelbar nach der Verabschiedung die jüdische Bevölkerung Palästinas an
  • Die Ablehung durch eine Konfliktpartei verhindert die Entstehung vertraglicher Bindungswirkung
  • Ohne Zustimmung beider Seiten bleibt Resolution 181 ein politischer Vorschlag ohne nachhaltige Rechtswirkung[27]

Israels Unabhängigkeitserklärung und ihre Rechtsgrundlagen

Historisch bedeutsam ist zudem, dass Israel seine staatliche Unabhängigkeitserklärung vom 14. Mai 1948 nicht ausdrücklich auf Resolution 181 stützte, sondern primär auf:

  • Das Recht des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung
  • Die Kontinuität der durch San Remo und das Völkerbundmandat begründeten Rechte
  • Die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit dem Land Israel
  • Die faktische Staatsgründung durch die jüdischen Institutionen im Mandatsgebiet[28]

Dies unterstreicht den argumentativen Abstand zwischen Mandatsordnung und Teilungsplan: Israel stützt seine Existenzberechtigung auf tieferliegende, originäre völkerrechtliche Titel, nicht auf einen unverbindlichen UN-Vorschlag.

Die häufig anzutreffende Behauptung, Israel „verdanke“ seine Existenz der UN-Resolution 181, ist daher historisch und rechtlich unzutreffend und verschleiert die tatsächlichen völkerrechtlichen Grundlagen des Staates Israel[29].

Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs — Bestätigung der Mandatskontinuität

Besondere Bedeutung kommt der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs zu, insbesondere dem Gutachten zum Mandat über Südwestafrika (Namibia) von 1950[30]. Der Gerichtshof stellte fest, dass Mandatsverpflichtungen auch nach dem Ende des Völkerbundes fortbestehen und den Kern eines fortwirkenden Treuhandverhältnisses bilden.

In seinem Advisory Opinion führte der IGH aus, dass die Mandatsmacht ihre Verpflichtungen nicht einseitig beenden könne und die Mandate als internationale Verträge auch nach 1945 fortgelten. Diese Rechtsprechung hat grundsätzliche Bedeutung für die Kontinuität völkerrechtlicher Verpflichtungen beim Übergang von einer internationalen Organisation zur nächsten.

Zwar wird in der Literatur kontrovers diskutiert, ob diese Rechtsprechung unmittelbar auf Palästina übertragbar ist[31]. Die Parallelen sind jedoch evident:

  • Beide Mandate wurden vom Völkerbund geschaffen und sollten nach dessen Ende nicht erlöschen
  • Artikel 80 der UN-Charta sichert ausdrücklich die Kontinuität bestehender Rechte
  • Die Ratio der IGH-Rechtsprechung — Verhinderung rechtlicher Vakua und Schutz erworbener Rechte — gilt für Palästina in gleicher Weise
  • Die Fortgeltung der Mandatsverpflichtungen umfasst auch die Rechte der Begünstigten, also des jüdischen Volkes

Gleichwohl liefert die Rechtsprechung gewichtige systematische Argumente für die Annahme einer rechtlichen Kontinuität der Mandatsordnung und damit für die Fortgeltung der jüdischen Rechtsansprüche auf Palästina[32].

Der Status von Gaza, Judäa und Samaria sowie der Golanhöhen — Umstrittene, nicht besetzte Gebiete

Die rechtliche Qualifikation

Der rechtliche Status von Gaza, Judäa und Samaria (Westjordanland) sowie der Golanhöhen gehört zu den umstrittensten Fragen des modernen Völkerrechts. In zahlreichen Resolutionen der Vereinten Nationen werden diese Gebiete als „besetzt“ bezeichnet, während renommierte Völkerrechtler sie zutreffend als „umstrittene Gebiete“ (disputed territories) qualifizieren[33].

Die klassische Besatzungsdefinition nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 setzt voraus, dass das Gebiet eines souveränen Staates unter die tatsächliche Gewalt eines feindlichen Staates gerät. Diese Voraussetzung ist für die genannten Gebiete gerade nicht erfüllt:

GebietStatus vor 1967Rechtliche Bewertung
Judäa und Samaria (Westjordanland)Jordanische Besetzung 1948-1967; Annexion nur von UK und Pakistan anerkanntKeine international anerkannte Souveränität Jordaniens; daher keine „Besetzung“ eines souveränen Gebiets
GazaÄgyptische Militärverwaltung 1948-1967; keine AnnexionKeine ägyptische Souveränität; lediglich faktische Kontrolle ohne Rechtstitel
GolanhöhenSyrische Kontrolle; ursprünglich Teil des Mandatsgebiets PalästinaVölkerrechtswidrige syrische Aneignung von Mandatsgebiet; Israel hat besseren Rechtstitel

Table 6: Rechtlicher Vorbefund der seit 1967 von Israel kontrollierten Gebiete

Weder Jordanien noch Ägypten hatten Souveränität

Kritiker der israelischen Position argumentieren häufig, dass Jordanien (im Westjordanland) und Ägypten (in Gaza) zwischen 1948 und 1967 effektive Kontrolle ausübten und diese Gebiete daher als besetzte Territorien gelten müssten[34].

Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen unzutreffend:

  1. Jordaniens Annexion des Westjordanlands von 1950 wurde nur von Großbritannien und Pakistan anerkannt — die überwältigende Mehrheit der Staatengemeinschaft erkannte keine jordanische Souveränität an
  2. Ägypten errichtete in Gaza lediglich eine Militärverwaltung und erhob niemals Souveränitätsansprüche
  3. Beide Gebiete waren Teil des Völkerbundmandats für Palästina und unterlagen den dort begründeten Rechten des jüdischen Volkes
  4. Jordanien und Ägypten erlangten die Kontrolle durch Angriffskriege 1948, was keinen legitimen Rechtstitel begründet
  5. Israel hat aufgrund der Mandatsrechte einen besseren völkerrechtlichen Titel als die vorherigen Besatzungsmächte Jordanien und Ägypten[35]

Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung des klassischen Besatzungsrechts rechtlich nicht nur nicht zwingend, sondern vielmehr sachlich unangemessen. Man kann nicht von „Besetzung“ sprechen, wenn kein souveräner Vorgängerstaat existierte, dessen Territorium besetzt worden wäre.

Der Sonderfall der Golanhöhen

Hinsichtlich der Golanhöhen kommt hinzu, dass sie ursprünglich Bestandteil des Mandatsgebiets für Palästina waren und erst im Zuge administrativer Grenzziehungen zwischen britischen und französischen Mandatsgebieten unter französische — und später syrische — Kontrolle gelangten[36].

Die Golanhöhen waren in den San-Remo-Beschlüssen und in frühen Entwürfen des Palästina-Mandats ausdrücklich eingeschlossen. Ihre spätere Abtrennung erfolgte durch administrative Abkommen zwischen Großbritannien und Frankreich, nicht durch eine völkerrechtlich verbindliche Grenzziehung[37].

Daraus folgt: Israel kann sich bei den Golanhöhen auf die ursprünglichen Mandatsrechte berufen. Der Status des Gebiets vor 1967 war völkerrechtlich nicht eindeutig einem souveränen Staat zugeordnet, was die rechtliche Bewertung der israelischen Kontrolle zusätzlich fundiert.

Zwischenfazit

Der vorliegende Beitrag vertritt daher die Auffassung: Die genannten Gebiete sind zweifellos politisch umstritten und Gegenstand konkurrierender Ansprüche. Sie lassen sich jedoch nicht als völkerrechtswidrig besetzt klassifizieren. Vielmehr handelt es sich um umstrittene Territorien, auf die Israel aufgrund der Mandatsrechte, der Abwesenheit eines souveränen Vorgängerstaats und der Verteidigungsnotwendigkeit legitime Ansprüche erheben kann[38].

Zur palästinensischen Staatlichkeit — Fehlende völkerrechtliche Anerkennung

Die PLO und ihr völkerrechtlicher Status

Die Frage der palästinensischen Staatlichkeit stellt einen weiteren zentralen Streitpunkt dar. Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) wurde 1964 gegründet — bezeichnenderweise drei Jahre vor dem Sechstagekrieg von 1967, zu einem Zeitpunkt also, als Gaza von Ägypten und das Westjordanland von Jordanien kontrolliert wurden[39].

Die PLO erlangte 1974 durch Resolution 3237 (XXIX) der UN-Generalversammlung einen besonderen Beobachterstatus[40]. Dieser Status begründete jedoch keine Staatlichkeit im völkerrechtlichen Sinne, sondern erkannte die PLO lediglich als Repräsentantin eines politischen Anliegens an.

Die Palästinensische Autonomiebehörde

Die Palästinensische Autonomiebehörde entstand 1994 im Rahmen der Oslo-Abkommen als Ergebnis bilateraler Verhandlungen zwischen Israel und der PLO[41]. Sie verfügt über begrenzte territoriale und funktionale Kompetenzen, die jederzeit durch vertragliche Regelungen eingeschränkt oder erweitert werden können.

In der Völkerrechtslehre besteht weitgehender Konsens darüber, dass Autonomie nicht mit Souveränität gleichzusetzen ist. Die Palästinensische Autonomiebehörde übt delegierte Verwaltungsbefugnisse aus, besitzt jedoch keine originäre Staatsgewalt[42].

Die Montevideo-Kriterien und ihre Nichterfüllung

Befürworter einer bereits bestehenden palästinensischen Staatlichkeit verweisen auf die Anerkennung „Palästinas“ durch eine Vielzahl von Staaten sowie auf seine Aufnahme als Nichtmitgliedstaat bei den Vereinten Nationen im Jahr 2012[43].

Diese Anerkennung kann jedoch die fehlende Erfüllung der objektiven Staatsmerkmale nicht ersetzen. Die Montevideo-Konvention von 1933 definiert vier konstitutive Elemente der Staatlichkeit:

  1. Ständige Bevölkerung
  2. Bestimmtes Staatsgebiet
  3. Staatsgewalt (effektive Herrschaft)
  4. Fähigkeit, in Beziehungen mit anderen Staaten zu treten
KriteriumErfüllung im Fall „Palästina“
Ständige BevölkerungTeilweise erfüllt, jedoch territoriale Fragmentierung zwischen Gaza und Westjordanland
Bestimmtes StaatsgebietNicht erfüllt: Keine definierten, international anerkannten Grenzen; konkurrierende Ansprüche mit Israel
StaatsgewaltNicht erfüllt: Gaza unter Hamas-Kontrolle, Westjordanland unter PA-Kontrolle, beide jedoch nicht souverän; Israel kontrolliert Grenzen, Luftraum, elektromagnetisches Spektrum
VölkerrechtsfähigkeitEingeschränkt: Keine volle Souveränität, abhängig von israelischer Kooperation

Table 7: Überprüfung der Montevideo-Kriterien für „Palästina“

Kritiker halten zu Recht fest, dass wesentliche Kriterien der Montevideo-Konvention — insbesondere effektive Staatsgewalt über ein bestimmtes Territorium und demokratische Legitimation — nicht erfüllt sind[44].

Die Entstehung palästinensischer Identität

Aus historischer Perspektive ist zudem zu berücksichtigen, dass eine eigenständige „palästinensische“ nationale Identität erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts als politisches Projekt Gestalt annahm. Während der Mandatszeit und noch Jahrzehnte danach verstand sich die arabische Bevölkerung Palästinas primär als Teil der größeren arabischen oder syrischen Nation[45].

Der arabische Historiker Philip Hitti sagte 1946 vor dem Anglo-Amerikanischen Untersuchungsausschuss aus: „There is no such thing as Palestine in history, absolutely not.“[46] Dieser Befund belegt, dass palästinensische Staatlichkeit nicht als unmittelbare Fortsetzung der Mandatsordnung konzipiert war, sondern ein späteres politisches Konstrukt darstellt.

Diese zeitliche Diskontinuität erklärt einen Teil der bis heute anhaltenden rechtlichen und politischen Unklarheiten und widerlegt die Behauptung, Israel habe einem bestehenden „palästinensischen Staat“ das Territorium weggenommen.

Israels Existenzrecht — Völkerrechtlich fundiert und unerschütterlich

Die vorangegangene Analyse führt zu einem eindeutigen Ergebnis: Israels Existenzrecht beruht auf mehreren, sich gegenseitig verstärkenden völkerrechtlichen Fundamenten:

  • Die jahrtausendealte historische und religiöse Verbindung des jüdischen Volkes mit dem Land Israel
  • Die völkerrechtliche Anerkennung dieser Verbindung durch die San-Remo-Beschlüsse von 1920
  • Die Kodifizierung kollektiver politischer Rechte im Völkerbundmandat für Palästina von 1922
  • Die Rechtswahrung dieser Rechte durch Artikel 80 der UN-Charta von 1945
  • Die Bestätigung der Mandatskontinuität durch die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs
  • Die faktische Staatsgründung durch demokratische jüdische Institutionen und die Unabhängigkeitserklärung von 1948
  • Die erfolgreiche Verteidigung gegen mehrfache Vernichtungsversuche arabischer Staaten
  • Die Anerkennung durch die überwiegende Mehrheit der Staatengemeinschaft

Diese Rechtsgrundlagen sind originär, nicht abgeleitet. Israel verdankt seine Existenz nicht der Gnade der Vereinten Nationen oder einzelner Staaten, sondern historisch verbrieften, völkerrechtlich anerkannten Ansprüchen des jüdischen Volkes[47].

Die Zurückweisung des Siedlerkolonialismus-Vorwurfs

In jüngerer Zeit wird Israel häufig als „siedlerkoloniales“ Projekt bezeichnet. Diese Zuschreibung ist nicht nur historisch falsch, sondern auch rechtlich irreführend und politisch diffamierend.

Siedlerkolonialismus ist definiert durch folgende Merkmale:

  • Eine externe Macht besiedelt fremdes Territorium ohne historische Verbindung
  • Die ursprüngliche Bevölkerung wird verdrängt, unterdrückt oder vernichtet
  • Ausbeutung natürlicher Ressourcen zum Vorteil der Kolonialmacht
  • Keine Anerkennung der Rechte der indigenen Bevölkerung

Keines dieser Merkmale trifft auf Israel zu:

  • Das jüdische Volk ist selbst das indigene Volk des Landes Israel mit jahrtausendealter Präsenz
  • Die jüdische Rückkehr erfolgte auf völkerrechtlicher Grundlage (San Remo, Völkerbundmandat)
  • Die arabische Bevölkerung genießt in Israel volle Bürgerrechte, Wahlrecht und politische Repräsentation
  • Israel ist kein Ableger einer externen Kolonialmacht, sondern die Verwirklichung jüdischer Selbstbestimmung
  • Der Staat Israel schützt die heiligen Stätten aller Religionen und garantiert Religionsfreiheit

Die Verwendung des Begriffs „Siedlerkolonialismus“ im Zusammenhang mit Israel ist daher nicht nur sachlich unzutreffend, sondern dient der Delegitimierung des jüdischen Staates und der Infragestellung seines Existenzrechts[48].

Schlussbemerkung und rechtspolitische Einordnung

Die vorliegende Analyse macht deutlich, dass der völkerrechtliche Status Israels und der umstrittenen Gebiete auf komplexen historischen und rechtlichen Grundlagen beruht. Die verbreitete Rede von einer „illegalen Besetzung“ oder von „Siedlerkolonialismus“ stellt keine zwingende rechtliche Qualifikation dar, sondern eine politisch motivierte Lesart, die den historischen und rechtlichen Kontext ignoriert.

Eine wissenschaftlich fundierte Auseinandersetzung erfordert die Berücksichtigung der Mandatsgeschichte, der Normstruktur von Artikel 80 der UN-Charta, der fehlenden Souveränität der Vorgängerstaaten sowie der divergierenden Auslegungen in Rechtsprechung und Literatur.

Zentrale Erkenntnisse dieser Untersuchung:

  1. Israels Existenzrecht beruht auf originären, durch internationale Verträge anerkannten Rechten des jüdischen Volkes
  2. Diese Rechte wurden durch Artikel 80 der UN-Charta bewahrt und sind nicht erloschen
  3. Die seit 1967 von Israel kontrollierten Gebiete sind umstrittene Territorien, nicht völkerrechtswidrig besetzte Gebiete eines souveränen Staates
  4. Ein palästinensischer Staat existiert völkerrechtlich nicht und würde einen zweiten arabischen Staat auf dem historischen Palästina darstellen (nach Jordanien)
  5. Die Bezeichnung Israels als „Kolonialmacht“ oder „Siedlerkolonialismus“ ist historisch und rechtlich unzutreffend
  6. Israel hat nicht nur das Recht zu existieren, sondern auch das Recht, sich zu verteidigen und legitime Sicherheitsinteressen zu wahren

Die politische Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts muss auf diesen rechtlichen Realitäten aufbauen. Eine nachhaltige Friedensregelung kann nur gelingen, wenn die historischen und völkerrechtlichen Grundlagen anerkannt werden und nicht durch politische Narrative ersetzt werden, die der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Israels Existenzrecht ist unerschütterlich und völkerrechtlich fundiert. Dies anzuerkennen ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch die Voraussetzung für jeden ernsthaften Friedensprozess im Nahen Osten.

Literaturverzeichnis

[1] Cattan, Henry (1976). Palestine and International Law: The Legal Aspects of the Arab-Israeli Conflict (2nd ed.). London: Longman.
[2] Grief, Howard (2008). The Legal Foundation and Borders of Israel under International Law. Jerusalem: Mazo Publishers.
[3] Sanders, Ronald (1984). The High Walls of Jerusalem: A History of the Balfour Declaration and the Birth of the British Mandate for Palestine. New York: Holt, Rinehart and Winston.
[4] Avi-Yonah, Michael (1976). The Jews under Roman and Byzantine Rule. Jerusalem: Magnes Press.
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