Warum der Staat keine Theologie des Leidens durchsetzen darf
Wenn ich mich an die letzten Monate im Leben von Papst Johannes Paul II. zurückerinnere, blieb mir immer wieder in nicht allzu guter Erinnerung, dass von zahlreichen Journalisten die Tapferkeit betont wurde, mit der sein Leid und seine Schmerzen trug. Das gleiche Spiel war dann auch bei Franziskus I. zu beobachten, als sich dessen Ableben zu Ostern 2025 ankündigte.
Diese Einstellung steht im Einklang mit der Leidenstheologie der christlichen Kirchen, in deren Vorstellung das Leiden eine besondere Bedeutung im Glauben hat. Christen gehen davon aus, dass Gott dem leidenden Menschen nahe ist und dass Leiden einen Sinn haben oder zu Erlösung, Reifung oder Hoffnung führen kann. Bei Martin Luther bedeutet das: Gott offenbart sich nicht durch Macht und Erfolg, sondern im Kreuz und im Leid Jesu. Das Kreuz steht im Mittelpunkt. Du sollst dein Kreuz nehmen und nicht davon heruntersteigen.
Dies ist – solange es Christen betrifft – natürlich eine legitime Position. Jede Religion kann für alle Lebensbereiche ihrer Mitglieder Vorgaben erlassen, solange sie lustig ist; im Islam gibt es etwa Vorgaben, wie man sich nach dem „großen Geschäft“ den Hintern abwischen soll. Ob alle Mitglieder diese Vorschriften dann auch befolgen, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Anders sieht es allerdings für diejenigen Menschen aus, die eben nicht der jeweiligen, oder überhaupt irgendeiner, Religion angehören. Die eigenen Glaubensvorschriften auch allen anderen Menschen aufdrücken zu wollen, steht unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung allerdings diametral gegenüber, schränken sie doch die Freiheit und Gleichberechtigung anderer Menschen ein. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit haben dafür zu sorgen, dass Gesetze grundsätzlich mit allgemein nachvollziehbaren Gründen gerechtfertigt werden und für Menschen unterschiedlicher Überzeugungen tragbar sind, nicht allein mit Verweis auf eine religiöse Offenbarung.
Allerdings gibt es mit der assistierten Sterbehilfe etwa einen Bereich in unserer Gesellschaft, wo dies eben nicht so ist. Obschon das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung von 26. Februar 2020 eindeutig klarstellte, dass jeder Mensch ein Recht auf selbstbestimmtes hat, ist der Gesetzgeber seit nunmehr über sechs Jahren nicht im Stande, ein neues Sterbehilfegesetz zu schaffen und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zu dieser verfassungsgemäßen Neuregelung aufgerufen hat. Zwar wurden im Bundestag mehrere Gesetzesentwürfe diskutiert, die unterschiedliche Modelle vorsahen – von verpflichtenden Beratungen über Wartefristen bis hin zu ärztlichen Begutachtungen. Keiner dieser Entwürfe fand jedoch eine Mehrheit. Damit besteht weiterhin eine Situation, in der zwar das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben verfassungsrechtlich anerkannt ist, zahlreiche praktische Fragen jedoch ungeklärt bleiben.
Interessant ist hier übrigens, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf unheilbar Kranke oder Sterbende beschränkte. Nein, vielmehr betonten die Richter ausdrücklich, dass das Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich jedem Menschen unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Lebensphase zusteht.
Nun gut, das Urteil war in Karlsruhe noch nicht richtig verlesen, meldeten sich die Vertreter der christlichen Kirchen mit der ihnen eigenen, seit hunderten von Jahren geschulten Demagogie zu Wort und entwarfen ein Schreckensszenario, das seines gleichen sucht. Alte Menschen würden durch das Urteil subtil unter Druck gesetzt, den Weg der Sterbehilfe zu gehen, um ihren Angehörigen nicht zur Last zu fallen. Die Kirchen bemühen die abstrusesten Vergleiche, um das Urteil und den Gerichtssenat zu diskreditieren. So wird etwa in diesem „Kommentar“ die teilweise unmenschlichsten Schmerzen und unerträgliches Leid in die Nähe zu Teenager-Liebeskummer gerückt, wie hier nachgelesen werden kann – In meinen Augen ein mehr als perfider Vergleich. In die gleiche Kategorie fällt wohl der Diakonie-Präsident Ulrich Lilie, der von einem Fetisch der Selbstbestimmung in dieser Debatte spricht. Und besonders abstrus wird es, wenn der Vorstandsvorsitzende der „Deutschen Palliativstiftung“ und bekennende Christ Thomas Sitte in einer Pressemitteilung erklärt: Denn wer Sterbehilfe erlaubt, macht über kurz oder lang Sterben zur Pflicht – erst recht in einer so ökonomisierten Gesellschaft wie der unseren.
Eher beiläufig enthüllt der Leiter des Katholischen Büros in Berlin, Karl Jüsten, in einem Interview worum es eigentlich geht: Das Leiden gehört zu unserem Menschsein dazu. Gott selbst ist in seinem Sohn Jesus Christus Mensch geworden und hat das Leid angenommen, das über ihn kam. Gott hat uns damit deutlich gemacht, dass das Leid im Dasein des Menschen angelegt ist und dazugehört. Insofern ist das Annehmen und Aushalten von Schmerzen für uns Menschen auch ein Weg der Christusnachfolge. (Quelle)
Wie gesagt, die Kirchenvertreter für ihre schrumpfende Anzahl von Mitgliedern fordern, was sie möchte, aber der Mehrheit der Bevölkerung – 2024 waren 47% der Einwohner in Deutschland religionsfrei – ist durchaus eine Unverschämtheit.
Was die Kirchenvertreter in ihrem Gei… äääähh… Eifer vergessen ist, dass durch ein Recht auf assistierten Suizid keine Pflicht zum assistierten Suizid entsteht. Natürlich, Fälle wo die reiche Erbtante plötzlich und unerwartet von uns ging gab es schon immer, aber äußerst selten wurde hier der offizielle Weg der Sterbehilfe eingeschritten. Und wie gesagt: wenn ein Christ Sterbehilfe für sich ablehnt, ist das ja kein Problem. Darf er. Ohne irgendwelche Einschränkungen.
Eigentlich wäre das Geplärre der Kirchen kein Problem, allerdings sind diese gerade in der Politik noch hervorragend vernetzt. Dies nicht nur, wie erwartbar – in den Fraktionen der CSU/CDU, sondern auch in der SPD, wo zahlreiche Mandatsträger und Amtswalter mit der evangelischen Kirche verbandelt sind.
Gut, sei es wie es will, privat können die Politikerinnen und Politiker ja tun und lassen, was sie wollen. Allerdings darf ich daran erinnern, dass die Herrschaften zum Wohl des gesamten Volkes zu handeln haben; und da müssen auch die humanistischen Positionen der religionsfreien Bevölkerungsgruppe berücksichtigt werden.
Ja, es ist sicherlich keine einfache Aufgabe, ein neues Gesetz in diesem sensiblen Bereich auszuarbeiten, das hat auch niemand behauptet. Allerdings dürfen sich Politikerinnen und Politiker nicht vor solchen schwierigen Aufgaben drücken, nur um nirgends anzuecken. Was ich – und jeder andere Einwohner unseres Landes – deswegen nun erwarten darf, ist, dass sich unsere Volksvertreter dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts von 2020 nachkommen und das unter Berücksichtigung aller Interessen und ohne Bevorzugung irgendwelcher sterbender Institutionen.
Moral ist eine Schlangengrube.Schon einen einzelnen moralischen Konflikt vollständig zu erfassen, überfordert uns Menschen fast immer; daraus allgemein verbindliche Regeln abzuleiten, erst recht. Das ist ein guter Grund, uns diesen Themen mit der notwendigen Demut gegenüber der eigenen Gewissheit zu nähern.
Regeln, die menschliche Gemeinschaften über Jahrtausende getragen haben, verdienen einen anderen Vertrauensvorschuss als eine erst wenige Jahre alte richterliche Konstruktion. Sehr alte moralische Kodizes wie die Bibel besitzen daher zumindest einen Erfahrungsvorsprung gegenüber aktuellen Rechtsauslegungen. Der naturrechtliche Gedanke setzt dem positiven Recht zudem eine Grenze: Was rechtmäßig beschlossen oder gerichtlich anerkannt wurde, ist nicht allein deshalb moralisch richtig.
Onkel Michael macht es sich zu einfach, wenn er die Einwände gegen Suizidhilfe im Wesentlichen auf ihren kirchlichen Ursprung reduziert. Ein Einwand wird nicht dadurch theologisch, dass eine Kirche ihn erhebt. Kritik kommt auch von Behindertenverbänden, Patienten, Veteranen, Ärzten und säkularen Humanisten. Sie richtet sich nicht notwendig gegen jede Form der Suizidhilfe, sondern unter anderem gegen ihren Einsatz in einem Gesundheitssystem, das Behandlungen, Pflege und andere Hilfen nicht rechtzeitig bereitstellt.
Der Fall Allison Ducluzeau zeigt diesen Unterschied besonders deutlich. Der Bericht darüber trägt den bezeichnenden Titel: ‘I was offered assisted dying over cancer treatment’ – In Canada, a broken healthcare system is killing patients (https://unherd.com/2024/05/i-was-offered-assisted-dying-over-cancer-treatment/). Sie lehnt Suizidhilfe nicht grundsätzlich ab und unterstützte ihren schwer kranken Vater bei seiner Entscheidung dafür. Nachdem ihr in Kanada selbst Suizidhilfe angeboten worden war, fand sie jedoch in den USA eine Behandlung, die zu ihrer Remission führte. Ihr Einwand ist keine christliche Theologie des Leidens, sondern richtet sich gegen ein System, in dem der Tod leichter erreichbar sein kann als eine mögliche Behandlung.
Wenn das Gesundheitssystem Suizidhilfe anbietet, notwendige Behandlung, Pflege oder Unterstützung aber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vergleichbarer Weise zugänglich macht, fehlt eine reale Alternative zum Tod.
Eine dritte Position neben christlich auferlegtem Leiden und autonom gewähltem Tod lautet deshalb: die gleiche Würde der Person anerkennen, ohne jeden geäußerten Todeswunsch bereits als ausreichende Rechtfertigung für staatlich organisierte Suizidhilfe anzusehen.
Das Recht, eine medizinische Behandlung abzulehnen, ist zudem nicht dasselbe wie eine Verpflichtung des Staates, Suizidhilfe zu organisieren, bereitzustellen und als normale Gesundheitsleistung zu etablieren.
Ein Blick nach Kanada ist hier sinnvoll.Das Programm Medical Assistance in Dying (MAiD; siehe Euthanasia in Canada (https://en.wikipedia.org/wiki/Euthanasia_in_Canada)) wurde dort erst 2016 eingeführt. Bereits 2024, nur acht Jahre später, erhielten laut offiziellem Jahresbericht (https://www.canada.ca/en/health-canada/services/publications/health-system-services/annual-report-medical-assistance-dying-2024.html) 16.499 Menschen MAiD. Das entsprach 5,1 Prozent aller Menschen, die in Kanada in diesem Jahr starben. Acht Jahre sind für eine derart weitreichende gesellschaftliche und institutionelle Veränderung ein sehr kurzer Zeitraum.
Diese Zahl wird bedenklich, wenn man sie in Verbindung mit Berichten über Fälle sieht, in denen vulnerablen Menschen Hilfe zum Tod angeboten wurde, während notwendige Behandlung, geeigneter Wohnraum, Unterstützung für Veteranen oder psychiatrische Versorgung fehlten oder nicht rechtzeitig erreichbar waren. Ein System, das teure Hilfe zum Weiterleben nicht zuverlässig bereitstellt, den Tod aber zuverlässig anbieten kann, nimmt einen Teil der so entstehenden Entscheidung bereits vorweg.
Dass Alberta inzwischen gegensteuert, ist deshalb von Bedeutung.Der Safeguards for Last Resort Termination of Life Act (Bill 18) (https://www.alberta.ca/system/files/jus-bill-18-safeguards-for-last-resort-termination-life-act-fact-sheet.pdf) beschränkt Suizidhilfe künftig auf Fälle, in denen der natürliche Tod voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten eintritt. Für Menschen, deren natürlicher Tod nicht absehbar ist, wird sie damit verboten. Die Prüfer müssen sich zudem bemühen, Gesundheits- und andere relevante persönliche Informationen einzusehen und mit bisherigen Hausärzten und anderen Primärversorgern Kontakt aufzunehmen. Außerdem schließt das Gesetz Suizidhilfe in vier Fällen aus: bei Minderjährigen, bei einer psychischen Erkrankung als alleiniger Grunderkrankung, bei einem im Voraus gestellten Antrag und bei fehlender Entscheidungsfähigkeit. Das ist ein institutionelles Korrektursignal: Alberta reagiert auf die Entwicklung nicht mit weiterer Ausweitung, sondern mit engeren Grenzen und zusätzlichen Schutzpflichten.
Im Übrigen stimme ich zu, dass der Staat keine Theologie des Leidens durchsetzen darf!„Du sollst dein Kreuz tragen – aber nicht meines“ ist ein richtiger Grundsatz. Er sollte nur nicht auf christliche Einwände gegen Suizidhilfe beschränkt werden. Der Staat darf auch keine politische Theologie durchsetzen, die das Kreuz von einer Person oder Gruppe auf eine andere überträgt.Das gilt ebenso, wenn er sich auf Solidarität, Humanität, Migration, Entwicklungshilfe, Klimaschutz oder soziale Gerechtigkeit beruft, um die materiellen Kosten seiner moralischen Überzeugungen Steuerzahlern, Unternehmen, Kommunen und künftigen Generationen aufzuerlegen.
Wenn Christen andere nicht zwingen dürfen, für christliche Überzeugungen zu leiden, dürfen Politiker andere ebenso wenig zwingen, für politische Überzeugungen Opfer zu bringen. Eine Politik, in der die einen bestimmen, welches Kreuz zu tragen ist, die anderen es tragen und die Dritten es verwalten, ist keine Solidarität. Sie zwingt die einen zu einer Leistung ohne Gegenleistung und behandelt sie damit nicht als freie Bürger, sondern als Untertanen, über deren Arbeit und Eigentum andere für ihre moralischen Ziele verfügen.
Der Artikel zeigt nicht, ob Onkel Michael hohe Steuern, weitreichende Leistungen für Migranten oder Entwicklungshilfe befürwortet. Die entscheidende Frage lautet daher: Gilt der Grundsatz auch dann, wenn das Kreuz nicht medizinisch, sondern finanziell ist?
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Vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar. Einige Ihrer Einwände verdienen eine sachliche Antwort. Andere illustrieren allerdings recht gut, wie schnell eine Diskussion über Sterbehilfe entgleist, wenn an die Stelle des konkreten Gegenstandes politische Grundsatzdebatten treten, die mit ihm nur noch sehr entfernt zu tun haben.
Zunächst zu Ihrem Hinweis auf die Bibel und den vermeintlichen „Erfahrungsvorsprung“ jahrtausendealter moralischer Kodizes. Das Alter einer Norm ist kein Argument für ihre moralische Richtigkeit. Andernfalls müssten wir konsequenterweise auch Sklaverei, patriarchale Herrschaftsordnungen, drakonische Körperstrafen und zahlreiche andere über Jahrhunderte oder Jahrtausende tradierte Normen mit einem besonderen Vertrauensvorschuss versehen. Moralische Normen müssen sich begründen lassen. Sie werden nicht dadurch überzeugender, dass Menschen sie lange geglaubt oder praktiziert haben.
Auch Ihr Hinweis auf das Naturrecht ändert daran wenig. Selbstverständlich ist Legalität nicht mit Moralität identisch. Das habe ich weder behauptet noch setzt meine Argumentation dies voraus. Die interessante Frage lautet vielmehr, welche moralischen Vorstellungen der weltanschaulich neutrale Staat für alle Bürger verbindlich machen darf. Genau an diesem Punkt wird die religiöse Begründung problematisch.
Deutschland ist kein theokratischer Staat. Staat und Religionsgemeinschaften sind institutionell getrennt; zugleich ist das deutsche Modell allerdings kein strenger Laizismus französischer Prägung, sondern ein System weltanschaulicher Neutralität mit vielfältigen Formen der Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften. Entscheidend ist für die vorliegende Frage: Aus religiösen Überzeugungen dürfen in einem pluralistischen Gemeinwesen nicht ohne Weiteres allgemeine rechtliche Verpflichtungen für Menschen abgeleitet werden, die diese Überzeugungen nicht teilen.
Ein Christ darf selbstverständlich aufgrund seines Glaubens jede Form der Suizidhilfe für sich ablehnen. Er darf glauben, dass das Leben von Gott gegeben und deshalb menschlicher Verfügung entzogen sei. Er darf Leiden religiös deuten und seinem eigenen Leiden einen transzendenten Sinn zuschreiben. Was daraus jedoch gerade nicht folgt, ist das Recht, Menschen ohne diesen Glauben durch staatliches Recht an dieselbe religiöse Anthropologie zu binden. Religionsfreiheit bedeutet auch Freiheit von Religion.
Ihr Einwand, Kritik an der Suizidhilfe komme nicht ausschließlich von Kirchen, ist richtig, widerlegt aber meine Argumentation nicht. Natürlich existieren säkulare Einwände, und selbstverständlich müssen insbesondere die Bedenken von Behindertenverbänden, Ärzten, Patientenvertretern und anderen gesellschaftlichen Gruppen ernst genommen werden. Daraus folgt jedoch kein generelles Verbot assistierten Suizids. Es folgt daraus vielmehr die Notwendigkeit einer sorgfältigen gesetzlichen Regelung mit wirksamen Schutzmechanismen.
Damit kommen wir zu Kanada. Die von Ihnen geschilderten Fälle sind durchaus geeignet, auf reale Gefahren hinzuweisen: Ein Staat darf einem schwerkranken oder vulnerablen Menschen nicht faktisch die Alternative zwischen unzureichender Versorgung und einem assistierten Tod präsentieren. Wenn Therapie, Pflege, Schmerzmedizin, psychosoziale Unterstützung oder menschenwürdige Lebensbedingungen fehlen, während Suizidhilfe verfügbar ist, besteht ein gravierendes ethisches Problem. In diesem Punkt widerspreche ich Ihnen ausdrücklich nicht.
Nur folgt daraus logisch etwas anderes, als Sie suggerieren. Aus dem möglichen Missbrauch oder einer mangelhaften Ausgestaltung eines Rechts folgt nicht die Unzulässigkeit dieses Rechts. Es folgt die Notwendigkeit, Missbrauch zu verhindern und die Voraussetzungen seiner Ausübung sorgfältig zu regeln. Wer auf problematische Entwicklungen in Kanada hinweist, liefert damit ein Argument für gute Schutzmechanismen in Deutschland – nicht automatisch ein Argument gegen selbstbestimmte Suizidhilfe überhaupt.
Ebenso wenig behaupte ich, jeder geäußerte Todeswunsch müsse unmittelbar zu staatlich bereitgestellter Suizidhilfe führen. Das wäre eine Karikatur der Position, die ich vertrete, also ein klassischer Strohmann. Zwischen „Suizidhilfe muss unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich möglich sein“ und „jeder Todeswunsch muss vom Staat unverzüglich erfüllt werden“ liegt ein beträchtlicher Unterschied. Gerade eine vernünftige gesetzliche Regelung muss Freiverantwortlichkeit, Dauerhaftigkeit des Entschlusses, Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Beratung und Schutz vor äußerem Druck berücksichtigen.
Vor allem aber sollte man zwei verschiedene Fragen auseinanderhalten: ob ein Mensch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben besitzt und unter welchen institutionellen Bedingungen Hilfe dabei zulässig sein soll. Man kann das erste bejahen und über das zweite sehr streng diskutieren. Genau dafür braucht es Gesetzgebung.
An dieser Stelle halte ich eine humanistische Perspektive für wesentlich überzeugender als eine religiöse. Humanistisch bedeutet dabei keineswegs, Menschen möglichst schnell beim Sterben zu helfen. Im Gegenteil: Ein humaner Staat muss alles Zumutbare dafür tun, dass Menschen leben können – durch Medizin, Pflege, Palliativversorgung, soziale Sicherheit und menschliche Zuwendung. Aber er muss zugleich akzeptieren, dass ein urteilsfähiger Mensch nach sorgfältiger Abwägung zu dem Entschluss gelangen kann, sein Leben nicht fortsetzen zu wollen. Die Würde des Menschen besteht nicht darin, dass der Staat ihm vorschreibt, wie lange er leiden muss, sondern gerade auch darin, ihn als selbstbestimmtes Subjekt ernst zu nehmen.
Ich persönlich hielte deshalb einen deutlich laizistischeren Staat für wünschenswert. Nicht weil religiöse Menschen aus der gesellschaftlichen Debatte ausgeschlossen werden sollten – selbstverständlich dürfen und sollen sie sich daran beteiligen –, sondern weil zwischen persönlicher Glaubensüberzeugung und allgemein verbindlichem Recht eine klare Grenze gezogen werden muss. Gesetze müssen in einer pluralistischen Gesellschaft mit Gründen gerechtfertigt werden können, die nicht voraussetzen, dass der Bürger an Gott, Offenbarung, Sünde, Erlösung oder einen göttlichen Heilsplan glaubt.
Vollends verlassen Sie das Thema schließlich mit Ihrem Exkurs über „Solidarität, Humanität, Migration, Entwicklungshilfe, Klimaschutz oder soziale Gerechtigkeit“. Was all dies mit der rechtlichen und ethischen Frage des assistierten Suizids zu tun haben soll, bleibt offen. Sie schreiben sogar selbst, mein Artikel lasse nicht erkennen, welche Position ich zu hohen Steuern, Leistungen für Migranten oder Entwicklungshilfe vertrete. Das stimmt. Und dafür gibt es einen denkbar einfachen Grund: Der Artikel handelt nicht davon.
Sie konstruieren hier einen Whataboutism, der von der eigentlichen Frage wegführt. Ob der Staat Steuern erheben darf, wie hoch diese sein sollen, welche sozialstaatlichen Verpflichtungen bestehen oder welche Migrationspolitik sinnvoll ist, sind jeweils eigene politische und verfassungsrechtliche Fragen. Keine davon beantwortet die Frage, ob ein freiverantwortlich handelnder Erwachsener das Recht besitzen soll, über Zeitpunkt und Umstände seines eigenen Todes zu entscheiden.
Auch die Gleichsetzung von Steuerpflicht und erzwungenem persönlichem Leiden trägt nicht. In einem demokratischen Gemeinwesen werden Bürger notwendigerweise zur Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben herangezogen. Darüber darf und muss politisch gestritten werden. Das ist jedoch etwas kategorial anderes als die Frage, ob der Staat einen Menschen aufgrund einer bestimmten Moralvorstellung dazu zwingt, gegen seinen freiverantwortlichen Willen sein eigenes körperliches Leiden fortzusetzen. Wer beides unter dem hübschen Bild vom „Kreuztragen“ zusammenfasst, erzeugt rhetorische Ähnlichkeit, aber noch keine sachliche Analogie.
Gerade deshalb halte ich es für sinnvoll, die Debatte über Sterbehilfe dort zu führen, wo sie hingehört: bei Menschenwürde, Selbstbestimmung, Freiverantwortlichkeit, Schutz vulnerabler Personen, Palliativmedizin und den Grenzen staatlicher Bevormundung. Über Migration, Entwicklungshilfe, Klimapolitik und Steuersätze kann man anschließend gern diskutieren – nur wären das andere Artikel.
Mein Grundsatz bleibt daher bestehen: Niemand muss Suizidhilfe in Anspruch nehmen. Niemand darf dazu gedrängt werden. Niemand darf aufgrund fehlender Pflege, Therapie, finanzieller Mittel oder gesellschaftlicher Unterstützung in den Tod getrieben werden. Aber ebenso wenig sollte ein weltanschaulich neutraler Staat einen freiverantwortlich handelnden Menschen aufgrund religiös oder anderweitig paternalistisch begründeter Moralvorstellungen zum Weiterleben zwingen.
Das wäre für mich keine Humanität, sondern Bevormundung.
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Damit unser Meinungsaustausch nicht ausufert, fasse ich mich diesmal kürzer.
1) Tradition ist keine Rechtfertigung.
Sie haben recht: Das Alter einer Norm beweist nicht ihre moralische Richtigkeit. Ich sprach deshalb bewusst von einem Vertrauensvorschuss, nicht von einem Wahrheitsbeweis. Allerdings sehe ich ein, dass ich diesen Gedanken zu knapp formuliert habe.
Mir geht es nicht um bloße Dauer, sondern um Bewährung. Eine Regel gewinnt an Gewicht, wenn sie sich unter wechselnden Bedingungen bewährt hat, ihre Folgen sichtbar waren und sie offen kritisiert, verändert oder aufgegeben werden konnte. Die Sklaverei ist dafür gerade kein Gegenbeispiel. Sie konnte so lange fortbestehen, weil die Betroffenen weder mitbestimmen noch wirksam widersprechen oder sich ihr entziehen konnten.
Das GWUP-Motto „Wir irren uns empor“ bringt diesen Gedanken gut auf den Punkt. Wir gewinnen Erkenntnis, indem wir Irrtümer erkennen und korrigieren. Wer das ernst nimmt, fängt auch bei einer neuen Rechtskonstruktion nicht wieder bei null an. Altes Recht ist deshalb nicht automatisch gutes Recht. Eine Regel, die über lange Zeit offen kritisiert und korrigiert werden konnte und dennoch Bestand hatte, verdient aber mehr Vertrauen als eine erst wenige Jahre alte Regelung.
2) Weltanschaulich neutraler Staat und religiöse Begründung
Auch hier stimme ich dem Ausgangspunkt zu: Eine religiöse Überzeugung darf nicht allein deshalb für alle verbindlich werden, weil sie religiös begründet ist. Weltanschauliche Neutralität bedeutet aber nicht moralische Leere. Auch der Staat ist an Grenzen gebunden, die er nicht einfach per Gesetz beseitigen darf. Positives Recht garantiert nicht aus sich selbst, dass es gerecht ist. Die deutsche Geschichte zeigt, wohin rechtmäßig gesetztes Unrecht führen kann.
Zu diesen Grenzen zählen die gleiche Würde jedes Menschen und der Schutz menschlichen Lebens. Christen können das mit der Heiligkeit des Lebens begründen. Durkheims moralischer Individualismus bietet dafür eine säkulare Begründung: Der einzelne Mensch verliert seine Würde und seinen Anspruch auf Schutz nicht dadurch, dass er den Wert seines eigenen Weiterlebens nicht mehr sieht. Will der Staat neben dem Schutz des Lebens auch organisierte Hilfe zum Suizid zulassen, muss er diesen Schritt begründen. Der Hinweis auf weltanschauliche Neutralität genügt dafür nicht.
Auch ich leite daraus kein generelles Verbot des assistierten Suizids ab. Es braucht vielmehr eine sorgfältige gesetzliche Regelung und wirksame Schutzmechanismen. Entscheidend ist jedoch die Reihenfolge: Die Hilfe zum Weiterleben muss der Hilfe zum Tod vorausgehen – nicht nur auf dem Papier, sondern als tatsächlich erreichbares Angebot. Der Betroffene muss rechtzeitig Zugang zu Behandlung, Pflege, Palliativversorgung und psychischer Hilfe haben und unter menschenwürdigen Bedingungen leben können. Erst dann lässt sich prüfen, ob sein Todeswunsch trotz einer wirklichen Alternative dauerhaft und freiverantwortlich besteht. Sonst behandelt der Staat eine Entscheidung als frei, deren Alternative er selbst nicht bereitstellt.
3. Die Reichweite des Grundsatzes: Der Staat darf keine Theologie des Leidens durchsetzen
Mein Exkurs sollte die Suizidhilfe nicht mit anderen Politikfeldern beantworten. Er war ein Konsistenztest. Er sollte prüfen, ob Ihr Grundsatz auch außerhalb der Suizidhilfe gilt, z. B. auch für finanzielle oder soziale Lasten, die der Staat Menschen im Namen moralischer Ziele auferlegt. Die Frage lautet: Bestimmt der Grundsatz das Ergebnis, oder bestimmt das gewünschte Ergebnis, wann der Grundsatz gelten darf? In letzterem Fall würde es sich lediglich um einen „Outcome Justifier“ handeln.
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Wo hier „im Großen“ Einfluss auf das Leben religionsfreier Menschen genommen wird, wird es das im Kleinsten (Stille Feiertage) und im ganz Großen (Kirchliche Träger regeln, dass in ansonsten staatlich finanzierten Krankenhäusern „die Pille danach“ nicht ausgegeben wird, Gehälter für bestimmte Personen im kirchlichen Umfeld aus der Staatskasse etc., Ich empfehle hierzu „Gottlos Glücklich“ von Philipp Möller) jeden Tag gelang. Wir sind WEIT weg von einer Trennung von Kirche und Staat und es ist ein Unding!
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Dass viele Menschen, wenn „Sterbehilfe“ offiziell zugelassen würde; „subtil“ in den Selbstmord gedrängt werden, ist aus meiner eigenen Erfahrung heraus leider sehr wahrscheinlich: Denn ich kenne es aus eigener Erfahrung leider sehr genau, dass Angehörige und sogenannte „Freundinnen“ und „Freunde“ nicht mit meinem Leid und meinen Schmerzen „belastet“ werden wollen. Mir wurde von denen, von denen ich Liebe für mich erwartet hätte, stattdessen so häufig gesagt: „Such dir professionelle Hilfe“; dass sehr sehr deutlich wurde, dass da keinerlei echte Liebe in denen ist (es sind alles „gute“ „Christen“…).
Und natürlich würde es sehr viele kranke und / oder alte Menschen dazu bringen, „Sterbehilfe“ in Anspruch zu nehmen, wenn das „offiziell“ möglich wäre. Wissend, dass sie von all ihren „Angehörigen“ überhaupt nicht geliebt werden,; denn die allermeisten würden sich fragen, was sie überhaupt noch in einer Welt voller Schmerzen und Sinnlosigkeit sollen, in der sie von niemandem geliebt werden!
Tatsächlich aber sind z.B. bei mir und vermutlich auch bei sehr vielen anderen das Leiden und die Schmerzen genau deswegen so heftig, WEIL die Liebe der Angehörigen und „Freundinnen“ und „Freunde“ fehlt!!!!
Sprich: Solche „Christen“ entziehen sich mit ihrer völlig verdrehten „Geschichte“, wonach Leiden angeblich einen „guten“ Sinn hätte; eigentlich nur ihrer eigenen Verantwortung. Und „rechtfertigen“ ihre eigene (Mit)gefühllosigkeit.
Mit echtem Christentum hat das aus meiner Sicht absolut nichts zu tun; denn das, was das Christentum mal gewesen ist, setzt MITGEFÜHL und LIEBE an erste Stelle; und auch, dass „Jesus“ selber ja viele Menschen geheilt hat, deutet wohl kaum darauf hin, dass „Christen“ Leiden als „sinnvoll“ ansehen sollten!
Das Göttliche ist nicht das Leiden!!! Sondern die LIEBE, das Heilen durch Liebe; der Genuss („Jesus“ hat Wasser in – sehr guten – Wein verwandelt …).
Das „Christentum“ ist allerdings ohnehin eine insofern leider „halbiert“ wurdende „Religion“, weil es zu einem Konstrukt des Patriarchats gemacht wurde. Und es ist eine furchtbar missbrauchte „Religion“, weil sie leider in vielem verdreht wurde; etliches anderes hinzugedichtet wurde; nur nach dem Gusto der jeweils Mächtigen „ausgelegt“ wurde; – und diese „Religion“ dadurch zu einem durchaus für viele Generationen von Menschen sehr schlimmen Machtinstrument gemacht wurde.
Nur die LIEBE, die echte Liebe, das eigentliche „Herz“ des „Christentums“, das wurde leider entfernt.
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Naja. Das BVerfG hat die Möglichkeit betont, eine gesetzliche Regelung in der Folge seines Urteils zu treffen. Nur meinte es damit ersichtlich eine, die nicht restriktiv wieder das alte Dilemma hintenrum wieder einführt, sondern eine, die die Selbstbestimmung am Lebensende im Sinne des Urteils ERMÖGLICHT.
Keiner der bislang vorliegenden Gesetzesentwürfe war in diesem Sinne abgefasst. Alle hatten mehr oder weniger restriktiven Charakter, teils so stark, dass ziemlich sicher das BVerfG dieses neue Gesetz wieder kassiert hätte.
Die Diskussion über eine „neue gesetzliche Regelung“ geht also im Großen und Ganzen in die falsche Richtung. Nach dem Spruch des Gerichtes ist das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende nicht konditionierbar, darf also grundsätzlich nicht einem Prüfungsregime unterworfen werden.
Aber die armen nicht wirklich selbstbestimmten Fälle, die in den Suizid gedrängt werden!?! Nun, für die gibt es wenig bis keine empirischen Grundlagen. Zudem würde durch ein „Drängen“ zum Suizid, sofern nachweisbar, das vorhandene Strafrecht völlig ausreichen. Dafür braucht es auch kein Gesetz.
Und ja, vielleicht verbleiben Fälle, bei denen ein gewisses Unbehagen hinsichtlich der „Freiverantwortlichkeit“ der Entscheidung besteht. Dabei wäre aber zu bedenken, ob das eine restriktive Folgegesetzgebung zum BVerfG rechtfertigt.
Wir haben mit der jetzigen Rechtslage – Suizid straffrei, Beihilfe zum Suizid straffrei – hundert Jahre lang gelebt, ohne dass irgendjemand nach einem gesetzlichen Rahmen dazu gerufen hätte. Das sollte man sich mal klarmachen.
Was bleibt? Eventuell die Möglichkeit, die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen formal zu regeln. Nicht mehr. Und Finger weg von Moralgesetzgebung!
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