Homöopathie vor Gericht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 10. Januar 2019 ein recht interessantes Urteil gefällt, das wir uns hier mal ein bisschen anschauen wollen.

Geklagt hat ein 64-jähriger Empfänger von Hartz IV. Er wollte sogenannte „Mehrbedarfsleistungen“, also Leistungen, die über den Regelbezug hinausgehen, für pflanzliche und alternativmedizinische Präparate durch das Jobcenter erstattet bekommen, da seine Krankenkasse hierfür nicht aufkommen wollte.

Konkret geht es um Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol. Der Kläger gab an, diese Produkte zu benötigen, da er unter einer Lactoseintoleranz und einer „Unverträglichkeit für herkömmliche Arzneimittel“ leide.

Das Gericht hat nun einigen Aufwand betrieben, um die Klage bewerten zu können. Hierzu gehören verschiedene Befundberichte und Atteste sowohl der behandelnden wie auch gerichtlich bestellter Ärzte. Außerdem wurde noch ein Gutachten des MDK, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt. Am 22. September 2016 fand dann auch noch die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Bremen statt und hierauf wurde die Klage abgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung schreibt das Gericht: Soweit er die Erhöhung seines Regelbedarfs fordere, sei dies gesetzlich ausgeschlossen. Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Medikamentenkosten komme allenfalls § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Die Vorschrift verlange u.a. das Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs, wovon im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Vorrangig müsse er sich an seine Krankenkasse wenden. Zwar seien nicht-verschreibungspflichtigte Medikamente bereits seit Januar 2004 grundsätzlich von der krankenversicherungsrechtlichen Versorgung nach §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) ausgeschlossen. Zugleich ermächtige § 34 SGB V in bestimmten Fällen aber zu Ausnahmen. Ob die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme in seinem Falle gegeben seien, habe der Kläger zunächst mit seiner Krankenkasse zu klären. Für ihn gelte insoweit kein anderer Maßstab als für andere gesetzlich krankenversicherte Personen. Deshalb könne auch offen bleiben, ob die Versorgung mit den vom Kläger genutzten Medikamenten überhaupt medizinisch notwendig sei. Hieran bestehe gleichwohl Zweifel. Denn der MDK habe in seinem Gutachten vom 13. März 2013 hervorgehoben, dass kein Wirksamkeitsnachweis für die homöopathischen Mittel bestehe und dass auch die Pauschaldiagnose ‚Medikamentenunverträglichkeit‘ nicht bestätigt werden könne. So sei es durchaus möglich, der bestehenden Nahrungsmittelunverträglichkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass laktosefreie Pharmazeutika verordnet würden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger dann Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) eingelegt. Aber auch die Berufung wurde zurückgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führt das LSG aus, dass „erwerbsfähige Hilfebedürftige“ gemäß Sozialgesetzbuch II einen Anspruch auf das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum haben, Mehrbedarf aber einem zwingenden Grund haben muss. Dieses Existenzminimum ist dadurch gegeben, dass sie Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt. Ein Anspruch auf Krankenbehandlung besteht nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V dann, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Der Anspruch erstreckt sich nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V auch auf die Versorgung mit Arzneimitten.

Hierbei sind apothekenpflichtige, nicht-verschreibungspflichtige Medikamente seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese nicht bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.

Der schönste Satz in der Urteilsbegründung ist allerdings dieser: Denn um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention bestanden hat. D. h., es muss eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.

Durch die dem Gericht vorliegenden Unterlagen konnte dies allerdings nicht nachvollzogen werden, sämtliche Beschwerden und Erkrankungen des Antragsstellers können durch konventionelle Therapien behandelt werden. Wieder wurde auch auf das Gutachten des MDK hingewiesen, nachdem es für homöopathische Mittel keinen Wirksamkeitsnachweis gibt.

Damit steht die Homöopathie auf derselben Stufe wie Nahrungsergänzungsmittel, deren Kostenübernahme ebenfalls abgelehnt wurde.

Alle Zitate stammen aus der unter Aktenzeichen L 15 AS 262/16 einzusehenden Urteilsbegründung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen.

 

Beitragsbild: Von Chris Potter – Flickr: 3D Judges Gavel, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=25132699

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