Anmerkungen zum Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939

Das „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, kurz auch „Heilpraktikergesetz“ genannt, wurde im Jahr 1939 durch die damalige nationalsozialistische Regierung erlassen. Warum das Regime dies getan hat, darüber zirkulieren zahlreiche Legenden. (Anm 1)

So wird oft kolportiert, dass durch die Heilpraktiker die fehlenden Arztstellen kompensiert werden sollten, die durch die Berufsverbote für jüdische Ärzte entstanden sind bzw. dass man mit dem Gesetz versuchen wollte, mit dem Gesetz Juden den Einstieg in die „Laienheilpraxis“ unmöglich zu machen. Dies ist so nicht richtig.

Die ersten Einschränkungen und Verbote wurden bereits kurz nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten erlassen. So wurden mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 alle „nichtarischen“ Ärzte aus dem öffentlichen Gesundheitswesen entfernt. Heißt also alle Ärzte, die bei Gesundheitsämtern, Universitätskliniken, staatlichen Krankenhäusern oder in der Gesundheitsverwaltung tätig waren, verloren ihre Anstellung.

Drei Monate später trat ein Verbot in Kraft, welches die Zusammenarbeit von „arischen“ und „nichtarischen“ Ärzten verbot. Schon schlichte Überweisungen waren verboten.

Im Januar 1934 folgte dann die Weisung, dass „Nichtarier“ nur noch im Ausnahmefall die Zulassung zur Promotion erhielten und 1935 wurden im Rahmen der „Nürnberger Rassegesetze“ die Zulassung zur Facharztprüfung und die Approbation mit der Vorlage eines „Ariernachweises“ verbunden. Ein Jahr später folgte ein Verbot für alle Beamten, sich von jüdischen Ärzten behandeln zu lassen und 1937 durften „Nichtarier“ dann gar nicht mehr zur Promotion zugelassen werden.

Als 1938 das der allgemeine Approbationsentzug für jüdische Ärzte verkündet wurde, waren von den ehemals gut 8.000 jüdischen Ärzten nur noch um die 3.000 geblieben. 2.300 betraf dann der Approbatonsentzug und gut 700 durften als „jüdische Krankenbehandler“ weiterarbeiten.

Warum wurde das Heilpraktikergesetz nun erlassen? Im „Reichs- und Staatsanzeiger“ vom 28. Februar 1939 wird dies wie folgt begründet: Auf Grund der liberalistischen Grundeinstellung zu allen Fragen des öffentlichen Lebens kam es im Jahre 1869 im Zuge der Einführung allgemeiner Gewerbefreiheit in Deutschland auch zur Einführung der allgemeinen Kurierfreiheit. Diese Kurierfreiheit war eine nahezu unbeschränkte; fast jede praktische Betätigung auf dem Gebiete der Heilkunde war für jedermann möglich. Es konnte dabei nicht ausbleiben, daß sich auch fachlich unfähige und charakterlich minderwertige Personen auf diesem Gebiete betätigten und durch unzweckmäßige Behandlungsmethoden gesundheitlichen Schaden anrichteten. Die hierzu berufenen Stellen haben daher seit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Mittel und Wege geprüft, um diese Mißstände zu beseitigen und dem deutschen Volke eine einwandfreie gesundheitliche Betreuung sicherzustellen. Durch den Anschluss Österreichs und des Sudetenlandes wurde die gesetzliche Neuregelung dringlich, da für das Großdeutsche Reich einheitliches Recht geschaffen werden mußte. Das vorliegende Gesetz soll daher auf Grund der zur Zeit gegebenen Verhältnisse die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung endgültig regeln.

Interessant ist, dass sich dieses Gesetz explizit nur auf die gewerbliche Ausübung der Heilkunde bezieht. Wer in selbstloser Weise seinen Mitmenschen hilft, Krankheiten vorzubeugen oder sie zu heilen, kann und soll daran nicht gehindert werden. Jede berufsmäßige oder gegen Entgelt ausgeübte Heilkunde aber, und zwar gleichgültig, ob sie in selbständiger Praxis oder im Dienste von Vereinigungen, Firmen oder anderen Personen erfolgt, fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes.

Geregelt wurde und wird weiterhin, dass nur diejenigen Personen, die schon vor dem Erlass des Gesetzes die Heilkunde berufsmäßig ausgeführt hatten, um eine Zulassung nachsuchen konnten. Von Seiten des Gesetzgebers war durchaus auch vorgesehen, bei Nichtbestehen der Gefahrenabwehrprüfung die Erlaubnis zu verweigern oder sie sogar wieder zu entziehen.

Dies zeigt auch, dass das Argument, dass der Beruf des Heilpraktikers geschaffen wurde, um weggefallene jüdische Arztstellen zu kompensieren, nicht zieht, tritt doch keine Mehrung ein.

Die Berufsbezeichnung des „Heilpraktikers“ wurde durch dieses Gesetz erstmals eingeführt und explizit unter Rechtsschutz gestellt. Diese Regelung fiel in der Bundesrepublik weg.

Der wichtigste Punkt allerdings, der durch diese Begründung ganz deutlich hervorgeht ist, dass das „Heilpraktikergesetz“ als sog. „Aussterbegesetz“ konzipiert war. Denn es heißt hier eindeutig: In Zukunft wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung als Heilpraktiker nicht mehr erteilt werden. Das bedeutet: Bestandschutz ja, Neuzulassung nein!

Von daher ist es auch nicht verwunderlich, dass keinerlei Aus- oder Fortbildungsordnung ausgearbeitet wurde. Im Gegenteil, in der Erläuterung zum §4 heißt es ausdrücklich: Die Heranbildung eines Nachwuchses ist im Gesetz nicht vorgesehen, daher war jede Form von Schulen oder Ausbildungsstätten zu verbieten. Was ja auch geschehen ist.

Allerdings war geplant, dass für die Heilkunde besonders befähigte Personen eine berufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich möglich sein sollte. Dazu heißt es: Jüngere Personen sollen in erleichterter Form zum Studium der Medizin zugelassen werden können; ältere hervorragend heilbegabte Personen, die eine längere erfolgreiche Betätigung auf diesem Gebiete unter Beweis zu stellen in der Lage sind, sollen die Erlaubnis zur berufsmäßigen Anwendung ihrer Fähigkeiten in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten. Sie werden eine arztähnliche Berufsbezeichnung führen und der Reichsärzteordnung unterstellt werden. Hiervon wurde aber keinerlei Gebrauch gemacht.

Speziell von dem Gesetz ausgenommen wurden die Gebiete der Zahnheilkunde, Orthopädie, Augenoptik und die weiteren heilkundlichen Bereiche, die eher technisch-handwerklicher Natur waren.

Im §3 des Gesetzes wurde auch festgelegt, dass eine Bestallung als Heilpraktiker nicht die Berechtigung beinhaltet, die Heilkunde im Umherziehen auszuüben. Dadurch wurden zahlreiche Jahrmärkte um eine Attraktion ärmer.

Warum plagen wir uns dann heute noch mit Heilpraktikern herum?

Nach der Neuordnung des deutschen Nationalstaates 1949 als Bundesrepublik Deutschland und der Verabschiedung des Grundgesetzes (Anm. 2) blieb auch das Heilpraktikergesetz in seiner 1939 veröffentlichen Form in Kraft. Am 23. September 1952 urteilte das Bayerische Oberste Landgericht allerdings, dass das Heilpraktikergesetz gegen Artikel 12, Abs. 1 des Grundgesetzes (Anm. 3) verstößt und damit das Recht auf freie Berufsausübung einschränkt. Diese Rechtsauffassung wurde mit Urteil vom 24. Jänner 1957 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Fakt ist, dass im Heilpraktikerwesen durch die fehlende einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung Scharlatanerie und Quacksalberei Tür und Tor geöffnet ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass durch den Meisterzwang beispielsweise für das Fliesenleger- oder Büttnerhandwerk viel höhere Maßstäbe angesetzt werden als dies für Heilpraktiker der Fall ist, obwohl diese doch an der Gesundheit von Menschen arbeiten. Überspitzt kann man sagen, dass in Deutschland die gerade Fliesenfuge wichtiger ist als die Behandlung von Menschen. Und so etwas kann beim besten Willen nicht angehen.

Anmerkung 1
In diesem Artikel beziehe ich mich auf den am 20. Februar 1939 ursprünglich veröffentlichten Text des Gesetzes, nicht auf seine heute gültige Form.

Anmerkung 2
Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der PDS-Fraktion vom 23. April 1996. Drucksache 13/4439
sowie
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion „Die Linke“ vom 15 Juni 2015. Drucksache 18/5033

Anmerkung 3
Art. 12, Abs 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Literatur
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939. In: Reichsgesetzblatt: Teil 1 vom 20. Februar 1939. 30(1939), S. 65-66.

Begründung zu dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). In: Reichs- und Staatsanzeiger vom 28. Februar 1939. 50(1939). S. 2.

Ehlers, Alexander P.F.: Medizin in den Händen von Heilpraktikern – „Nicht-Heilkundigen. Berlin, 1995.

4 Gedanken zu “Anmerkungen zum Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939

  1. Eine Anmerkung zu den Anmerkungen: Das Bundesverwaltungsgericht hat 1957 nicht entschieden, dass das HPrG gegen Art. 12 verstößt. Es hat zunächst entschieden, dass der Beruf des Heilpraktikers ein Beruf iSv Art. 12 GG ist – das trifft auch offensichtlich zu. Die Verweigerung der Zulassung als Heilpraktiker ist daher an Art. 12 I GG zu messen.

    Das wiederum würde den Gesetzgeber nach Auffassung des BVerwG nicht hindern, den Beruf zu verbieten: „Der Gesetzgeber ist also rechtlich durchaus in der Lage, für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ein abgeschlossenes medizinisches Studium zu verlangen“ (Rn. 25). Das habe er aber nicht getan: „Nun hat aber das Heilpraktikergesetz die Frage der Kurierfreiheit nicht in einem solchen entschiedenen und eindeutigen Sinne gelöst“ (ebd.). Daran ist das Gericht gebunden, so dass mit Blick auf Art. 12 nur zu fragen ist, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Dass der Gesetzgeber gehindert wäre, den Beruf abzuschaffen, lässt sich dem daher nicht entnehmen

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