Ein kurzer Abriss zur Heilpraktiker-Gesetzgebung

Als am 17. Februar 1939 das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) verkündet wird, bedeutet dies das Ende der durch die Gewerbeordnung von 1869 eingeführten Kurierfreiheit. Wer nun im Deutschen Reich Patienten behandeln wollte, musste entweder Arzt oder eben Heilpraktiker sein. Da die nationalsozialistischen Machthaber das Gesetz als so genanntes „Aussterbegesetz“ konzipiert hatten, umfasst es lediglich rudimentäre Vorschriften. Mehr erschien schlicht nicht notwendig.

Warum wurde das Heilpraktikergesetz nun erlassen? Hierbei handelt es sich um den logischen Endpunkt der politischen Entwicklung seit der Machtübernahme der Nationalsozialisten. So wurde 1933 erst Ernst Heinrich, selbst Heilpraktiker, als Kommissar für die 22 bestehenden Heilpraktikerverbände eingesetzt und diese dann im Rahmen der Gleichschaltung dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ (später umbenannt in „Deutsche Heilpraktikerschaft e. V.“) angegliedert. Der seit 1934 amtierende Bundesleiter Ernst Kees hatte hier auch die Aufgabe, seinen Verband von „unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen“ zu „bereinigen“.

1937 stellte dann der Reichsärzteführer Gerhard Wagner in einer Rede fest: Ich habe in einer Besprechung im Ministerium kürzlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine Unmöglichkeit ist, dass der Staat zunächst einmal den Ärztestand hat, für dessen Ausbildung der viel Geld ausgibt, und danach noch einen zweiten Stand zu schaffen, der in kleiner Schulmedizin macht. (1) Von hier aus war es dann nur noch ein kleiner Schritt zu den Arbeiten am Heilpraktikergesetz, dessen erster Entwurf 1938 vorlag. Bis zur Gesetzesreife dauerte es dann nicht mehr lange.

Im „Reichs- und Staatsanzeiger“ vom 28. Februar 1939 wird der Erlass des Gesetzes wie folgt begründet: Auf Grund der liberalistischen Grundeinstellung zu allen Fragen des öffentlichen Lebens kam es im Jahre 1869 im Zuge der Einführung allgemeiner Gewerbefreiheit in Deutschland auch zur Einführung der allgemeinen Kurierfreiheit. Diese Kurierfreiheit war eine nahezu unbeschränkte; fast jede praktische Betätigung auf dem Gebiete der Heilkunde war für jedermann möglich. Es konnte dabei nicht ausbleiben, daß sich auch fachlich unfähige und charakterlich minderwertige Personen auf diesem Gebiete betätigten und durch unzweckmäßige Behandlungsmethoden gesundheitlichen Schaden anrichteten. Die hierzu berufenen Stellen haben daher seit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Mittel und Wege geprüft, um diese Mißstände zu beseitigen und dem deutschen Volke eine einwandfreie gesundheitliche Betreuung sicherzustellen. Durch den Anschluss Österreichs und des Sudetenlandes wurde die gesetzliche Neuregelung dringlich, da für das Großdeutsche Reich einheitliches Recht geschaffen werden mußte. Das vorliegende Gesetz soll daher auf Grund der zur Zeit gegebenen Verhältnisse die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung endgültig regeln. (2)

Dies ist – richtig gelesen – sehr bemerkenswert. Entgegen weit verbreiteter Fehlannahmen spielten die Heilpraktiker in den Plänen, die die Nationalsozialisten für das Gesundheitswesen hatten, keinerlei Rolle. Zwar wurde mit der „Neuen Deutschen Heilkunde“ ein Konzept verfolgt, das die Alternativ- und die evidenzbasierte Medizin gleichberechtigt nebeneinander stellen sollte, aber diese alternativmedizinischen Therapieansätze sollten immer von Ärzten und nicht von Laienheilern umgesetzt werden.

Ob die Nationalsozialisten, wie oft behauptet, den Ärzten, die mit 45% immerhin die am stärksten in den Parteiorganisationen vertretene Berufsgruppe waren, unliebsame Konkurrenz vom Halse schaffen wollte, kann nicht seriös nachvollzogen werden.

Die immer wieder kolportierte, teils gar mit einer gewissen Selbstverständlichkeit vorgetragene Annahme, das Heilpraktikergesetz sei erlassen worden, um einen Versorgungsmangel durch das Wegfallen der jüdischen Ärzte zu kompensieren, kann allerdings gerade nicht bestätigt werden. Das ergibt sich allein zwingend daraus, dass ja ein „Aussterben“ des Heilpraktikerstandes mit dem Ziel einer Durchsetzung des Ärzteprivilegs angestrebt war und nicht seine „Etablierung“ – wo sollten denn da die „Kompensationen“ für die fehlenden jüdischen Ärzte herkommen? Rein logisch ergibt dies keinerlei Sinn.

Sieht man sich zudem die statistischen Daten an, so gab es im Jahr 1931 im Reichsgebiet 7,4 Ärzte pro 10.000 Einwohner und im Jahr 1938 7,3 Ärzte pro 10.000 Einwohner, also nur eine marginale Schwankung. (3) Auch wurden die einschneidendsten Repressalien gegen die jüdischen Ärzte gleich zu Beginn des NS-Regimes erlassen. Womit diese natürlich hier in keiner Weise relativiert oder bagatellisiert werden sollen, nur mit dem Erlass des Heilpraktikergesetzes hatten diese keinen Zusammenhang.

Da das Heilpraktikergesetz wie bereits eingangs erwähnt als sogenanntes „Aussterbegesetz“ konzipiert war, kommt es auch mit acht schlanken Paragraphen aus.

Hierin wird geregelt,
• dass die gewerbsmäßigen Laienbehandler eine Erlaubnis benötigen,
• dass die neue einheitliche Bezeichnung „Heilpraktiker“ lautet und
• dass besonders Begabte mit einer Sondererlaubnis leichter zum Medizinstudium zugelassen werden.

Verboten wurde
• die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen,
• die Ausübung der Zahnheilkunde durch Heilpraktiker und
• die Neueinrichtung von Ausbildungsstätten für Heilpraktiker und der weitere Betrieb von derartigen Einrichtungen.

Interessant ist, dass sich dieses Gesetz explizit nur auf die gewerbliche Ausübung der Heilkunde bezieht. Wer in selbstloser Weise seinen Mitmenschen hilft, Krankheiten vorzubeugen oder sie zu heilen, kann und soll daran nicht gehindert werden. Jede berufsmäßige oder gegen Entgelt ausgeübte Heilkunde aber, und zwar gleichgültig, ob sie in selbständiger Praxis oder im Dienste von Vereinigungen, Firmen oder anderen Personen erfolgt, fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes. (4)

So weit so gut – oder auch nicht. Die Intention der Neuregelung zeigt sich interessanterweise richtig erst in der aufgrund der Ermächtigung im Heilpraktikergesetz erlassene „Erste Durchführungsverordnung“, denn hier ist bereits im ersten Paragraphen festgelegt, dass die berechtigten Heilpraktiker nur bis 1. April 1939 Zeit hatten, einen Antrag zur Zulassung zu stellen. Eine recht knapp bemessene Frist, angesichts dessen, dass das Gesetz am 17. Februar erst verkündet wurde.

Die damalige Durchführungsverordnung enthielt übrigens noch keine explizite Prüfung, wie sie heute vorgeschrieben ist. Der zu bestätigende Heilpraktiker musste lediglich die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag stellen, zu dem die Deutsche Heilpraktikerschaft Stellung zu nehmen hatte.

Diese Voraussetzungen waren damals: ein Mindestalter von 25 Jahren, die deutsche Staatsangehörigkeit, sowohl er als auch sein Ehegatte mussten „deutschen Blutes“ sein, der Bewerber musste eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, er musste politisch und sittlich zuverlässig sein, keine Vorstrafen haben, gesund sein und er durfte die Heilkunde nicht neben einem anderen Beruf ausüben.

Über diesen Antrag hatte die untere Verwaltungsbehörde die Entscheidung zu treffen. Im Falle einer Ablehnung gab es noch die Beschwerdemöglichkeit bei der höheren Verwaltungsbehörde, die vor der Entscheidung einen Gutachterausschuss zu hören hatte. Wurde auch hier die Zulassung abgelehnt, gab es noch die Einspruchsmöglichkeit beim Reichsminister des Innern, der gemeinsam mit dem Stellvertreter des Führers eine endgültige Entscheidung traf.

Wurde die Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt, musste der Heilpraktiker Mitglied der Deutschen Heilpraktikerschaft werden. Auch konnte die höhere Verwaltungsbehörde die einmal erteilte Erlaubnis wieder entziehen, hiervor musste aber wieder der Gutachterausschuss gehört werden. Auch hiergegen konnte beim Reichsminister des Innern Berufung eingelegt werden, der gemeinsam mit dem Stellvertreter des Führers eine Entscheidung zu fällen hatte. Man sieht, dass es zwar einen Einspruchs- und Instanzenweg gab, der sich aber innerhalb der Exekutive abspielte – eine gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung, wie sie heute selbstverständlich ist, war nicht vorgesehen.

Ein weiterer Punkt, der in der Durchführungsverordnung geregelt wurde, war die Behandlung von Ausnahmeanträgen gemäß § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes. Hierbei ging es um die Zulassung von Personen, die die Heilkunde bisher noch nicht ausgeübt hatten, also um einen Sachverhalt, der eigentlich der Intention des Gesetzes als „Aussterbegesetz“ zuwiderlief. Diese Bewerber mussten in ihrem Antrag ihre „Heilbefähigung und Heilerfolge für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren“ nachweisen. Auch musste sich der Antragsteller einem Gutachterausschuss stellen. Vor Abgabe seines Gutachtens hat der Gutachterausschuß den Antragsteller einer Krankenanstalt zuzuweisen, in der seine Heilbefähigung und seine Heilerfolge durch den zuständigen leitenden Arzt unter Hinzuziehung eines Heilpraktikers zu überprüfen sind. Die Überprüfung in der Krankenanstalt soll im allgemeinen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Die Krankenanstalt wird vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers im Einzelfalle bestimmt. (5) Diese Möglichkeit bestand laut dem Heilpraktikergesetz aber nur in „begründeten Ausnahmefällen“, weswegen es auch nicht verwundert, dass es keinerlei Nachweis darüber gibt, das überhaupt je ein Antrag gestellt wurde – wobei nicht auszuschließen ist, dass man es genau darauf abgesehen hatte.

Darüber hinaus wurde geregelt, wie Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin von besonders begabten Personen zu handhaben sind. Auch wurde festgelegt, dass die Deutsche Heilpraktikerschaft als einzige Berufsvertretung anerkannt sei und eventuell weiterhin bestehende Berufsverbände aufzulösen seien – eine klassische „Gleichschaltung“ wie sie so und ähnlich unzählige andere Interessenvereinigungen, Vereine und Verbände auch erfahren hatten. Der Leiter des Verbandes wurde damit beauftragt, eine Berufsordnung zu erlassen.

Am 3. Juli 1941 folgte dann eine kurze „Zweite Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“. Sie hatte nur zwei Paragraphen und der wichtigste Bestandteil war die Einführung einer Ergänzung zum § 2 Abs. 1 des Gesetzes. Sie besagt, dass die Erlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. (6)

In typischer Manier der damaligen Zeit verfolgte diese Regelung wohl weniger das Ziel, hier eine strenge Auslese auf fachlich-sachlichem Gebiet zu treffen, dazu ist die Regelung viel zu unbestimmt – was ja bekanntlich noch heute ein Problem darstellt. Zu vermuten ist, dass damit den prüfenden Stellen eine möglichst leicht zu handhabende Möglichkeit gegeben wurde, „missliebige“ Bewerber auszuschließen. Eine Begründung aufgrund einer so schwammigen Klausel wird sich in der Praxis stets gefunden haben.

Obschon die Frist, eine Heilpraktikererlaubnis zu beantragen, nur wenige Wochen umfasste, gingen bis zum 1. April 1939 knapp 12.000 entsprechende Anträge bei den Behörden ein. 10.067 Antragsteller erhielten diese auch und arbeiteten fortan als Heilpraktiker „mit Heilpraktikererlaubnis“ im „Dritten Reich“.

Nachdem der Zweite Weltkrieg 1945 erfolgreich verloren wurde und Deutschland in verschiedene Besatzungszonen aufgeteilt wurden, die sich auch weltanschaulich diametral gegenüber standen, entwickelte sich auch die Heilpraktikergesetzgebung in verschiedene Richtungen.

In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. der daraus entstehenden Deutschen Demokratischen Republik (DDR) behielt das Heilpraktikergesetz zwar nach einer Säuberung von spezifischen NS-Regeln seine Gültigkeit, doch wurden keine neuen Zulassungen mehr erteilt. So verwundert es nicht, dass von den 1945 rd. 1.200 tätigen Heilpraktikern 1989 beim Untergang der DDR, gerade mal 11 (im Alter zwischen 70 und 85 Jahren) übrig geblieben waren. Die Tätigkeit des Heilpraktikers hat im Gesundheitswesen eines sozialistischen Staates keinen Raum. Sie ist, soweit sie noch ausgeübt wird, ein Überbleibsel bürgerlicher Verhältnisse. Der Heilpraktiker wird in seiner Tätigkeit durch den Kreisarzt regelmäßig kontrolliert und laufend mündlichen Prüfungen unterzogen. (7)

Eine andere Entwicklung gab es in Trizonesien und der späteren Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dort blieb das Heilpraktikergesetz ebenfalls in Kraft, diejenigen Regelungen, die nationalsozialistisches Gedankengut bzw. die Zwangscharakter enthielten, verloren allerdings ihre Wirkung.

In den 1950er Jahren gab es zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen über die im Heilpraktikergesetz verankerten Ausbildungs- und Zulassungsbeschränkungen, die am 24. Januar 1957 in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht gipfelten. Darin hieß es, dass die Feststellung des in § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes festgelegte „Ausnahmefalls“, allein durch das Ermessen der jeweiligen Behörde, Willkür darstelle und Art. 12 Abs. 1 (Freiheit der Berufswahl) des Grundgesetzes widerspreche. Dieser Widerspruch galt laut dem Gericht auch für die strengen Zulassungsbeschränkungen. Die allgemeinen Einschränkungen im vorgenannten Paragraphen wiederum wurden als verfassungskonform erachtet, da sie dem Schutz der „Volksgesundheit“, also einem besonders schützenswerten Gemeinschaftsgutes. Somit hatte jeder Aspirant, der die dort genannten Voraussetzungen erfüllte, einen Rechtsanspruch auf eine Erteilung der Berufserlaubnis.

Durch diese Entscheidung, in der die Tätigkeit des Heilpraktikers übrigens erstmals als Beruf ausdrücklich anerkannt wurde, wird der ursprüngliche Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil gekehrt. Aus einem Gesetz, das für die Abschaffung der Heilpraktiker sorgen sollte, wurde ein Berufszulassungsgesetz.

Eine Konsequenz aus diesem Urteil war auch der Wegfall der Zwangsmitgliedschaft in der „Deutschen Heilpraktikerschaft“ und so bildeten sich hiernach zahlreiche neue Berufsverbände für Heilpraktiker, wenn auch die Heilpraktikerschaft, die heute unter dem Namen „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ firmiert, der einflussreichste Verband blieb.

Hier liegt das heute so intensiv empfundene Dilemma, dass mit dem Heilpraktikerwesen eine „zweite Medizin“ aufgewachsen ist, die heute nicht mehr als marginales Problem angesehen werden kann. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist das eine – das andere ist, dass man politisch hätte darauf reagieren müssen – und können. Niemand jedoch stellte sich die Frage, ob ein Fortbestand des Heilpraktikerwesens gewollt sei und niemand fragte sich demgemäß auch, welche Möglichkeiten dazu bestehen könnten, gesetzgeberisch einzugreifen. Wobei zu bedenken ist, dass Grundrechte – auch das Recht der freien Berufswahl und – ausübung – durch einfachgesetzliche Regelung einschränkbar sind, sofern dafür ausreichende Gründe vorliegen. Es wäre zumindest eine Abwägung angezeigt gewesen, ob eine solche Einschränkung zugunsten eines exklusiven Ärztevorbehalts – wie er in vielen entwickelten Ländern selbstverständlich ist – möglich und evtl. geboten gewesen wäre. Geschehen jedoch ist – nichts, man hat – wie erwähnt – die ganze Sache jahrzehntelang zu einer Problemlage aufwachsen lassen, wie wir sie heute vor uns haben.

Das Tun, ja schon die Existenz, der Heilpraktiker rief allerdings auch schon vor dem Urteil des BVerwG Widerspruch hervor. So verabschiedete der 1953 in Lindau stattfindende Ärztetag folgendes: Von Seiten der Heilpraktiker wird hervorgehoben, in weiten Kreisen der Bevölkerung bestehe der Wunsch, nach einer naturgemäßen Heilweise behandelt zu werden. Diese Behauptung, dass diese vornehmlich von den Heilpraktikern angewendet, von den Ärzten aber vernachlässigt werde, ist eine Irreführung der Öffentlichkeit. Alle approbierten Ärzte wenden heutzutage neben anderen Methoden in geeigneten Fällen auch die wissenschaftlich erprobte Methode der naturgemäßen Heilweise an. Die Ärzteschaft erwarte daher vom Gesetzgeber, dass die Kurierfreiheit aufgehoben werde und der besondere Beruf des Heilpraktikers neben dem des Arztes nicht länger bestehen bleibt, allerdings ohne Beeinträchtigung der Rechte derjenigen Heilpraktiker, die zurzeit noch zur Ausübung ihres Berufes befugt sind. (8)

Alleine, es nützte nichts, wie wir heute wissen. Das Heilpraktikergesetz wurde bis in die 1980er Jahre hinein, nur marginal geändert und angepasst. So wurde 1974 beispielsweise der §5a eingefügt, in dessen zweiten Absatz eine Geldbuße von bis zu 2.500.– Euro eingeführt, falls ein Heilpraktiker gegen das Verbot des Umherziehens verstößt.

Eine tiefgreifende Änderung gab es durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 1983. In diesem Urteil beendete das Gericht den bis dahin geltenden Grundsatz der „Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis“. Hierdurch war es möglich, dass Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung eine sektorale Erlaubnis auf den Bereich der Psychotherapie erhalten konnten (die sogenannte „kleine Heilpraktikererlaubnis“). Ohne diese Erlaubnis war es diesen nämlich bis zum Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 nicht gestattet, Patienten zu behandeln, dies war approbierten Ärzten mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung erlaubt. Da die Diplom-Psychologen über eine „staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung“ verfügten, war auch eine weitere Prüfung zur Erteilung dieser sektoralen Erlaubnis nicht notwendig. Aber: was heißt das? Doch nur, dass ein ungeeignetes Verfahren – die Heilpraktikererlaubnis – als „Vehikel“ für ein ungeregeltes Problem – den unmittelbaren Patientenzugang für Diplom-Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung – verwendet wurde.

1993 urteilte das Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass auch Personen, die eine andere psychotherapeutische Ausbildung absolviert hatten, auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes eine solche sektorale Heilpraktikererlaubnis erhalten mussten.

Da die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ seit 1999 geschützt ist und nur von ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten geführt werden darf, gibt es auf diesem Bereich zahlreiche verschiedene Berufsbezeichnungen wie „Heilpraktiker für Psychotherapie“, „Heilpraktiker (Psychotherapie) oder „Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ließ natürlich auch Begehrlichkeiten bei anderen Gesundheitsberufen wie den Physiotherapeuten, Masseuren oder Ergotherapeuten erwachen, derartige sektorale Heilpraktikererlaubnisse zu erhalten. Bisher hatte nur die Initiative der Physiotherapeuten Erfolg. Seit Ende 2009 ist es möglich, dass entsprechend ausgebildete Personen eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich Physiotherapie erhalten.

Ob man dies insgesamt als sinnvoll erachten will, ist Ansichtssache. Eine wirkliche Problemlösung im Interesse einer guten medizinischen Versorgung der Bevölkerung dürfte in einer „Sektorierung“ ausgerechnet des Heilpraktikerwesens wohl kaum liegen. Schon im British Medical Journal vom 17. Oktober 1925 konnte man aus der Feder des Präsidenten der Medical Society of London, Sir H.J. Waring, zu diesem Thema lesen: Die Zahl der Osteopathen, Chiropraktiker und Vertreter anderer “Heilkulte” in diesem Land ist beträchtlich. Da sie alle nach einer Lizensierung für die Ausübung ihrer Art der “Heilkunde” verlangen, erscheint es mir unausweichlich, staatliche Regulierungen auf alle auszuweiten, die die Verantwortlichkeit für das Leben und die Gesundheit anderer in Händen halten und dass dabei jedermann, dem die Ausübung der Heilkunde in irgendeiner Form gestattet wird, den gleichen Anforderungen an Wissen und Erfahrung unterworfen sein muss. Eine solche Regulation bzw. Lizensierung des Zugangs zur Ausübung der Heilkunde ist nicht nur im Interesse der medizinischen Praktiker, sondern im Interesse der gesamten Bevölkerung. […]

[…] Die einzige zufriedenstellende Methode, die Gesellschaft vor Täuschungen und Irreführungen im Zusammenhang mit Krankheit zu schützen, scheint mir, sicherzustellen, dass jede Person, die Krankheiten behandelt, hierzu nur die Erlaubnis erhalten kann, wenn er oder sie einen angemessenen Ausbildungsgang zufriedenstellend abgeschlossen hat. … Auch kann es nicht in Frage kommen, irgendwie “limitierte” Zulassungen für die Ausübung der Heilkunde zu vergeben, die gesetzlichen Regelungen sollten dies ausschließen, um die Gesellschaft nicht dem Risiko auszusetzen, dass sich auf einer solchen Grundlage unqualifizierte Scharlatane oder Quacksalber breitmachen.

Bemerkenswert.

Die letzte Änderung des Heilpraktikergesetzes sowie der Durchführungsverordnung erfolgte im Dezember 2016 im Rahmen des „Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung“. In dieser Änderung wurde auch die Einführung von bundeseinheitlichen Leitlinien zur Prüfung von Anwärtern angekündigt, die dann auch am 22. März 2018 in Kraft traten. Zwar gab es seit 1992 bereits derartige, vom Bundesgesundheitsministeriums erlassene Leitlinien, doch hatten diese lediglich Empfehlungscharakter, während die Ausgabe von 2018 verpflichtend ist. Hintergrund dieser Leitlinie ist die Qualitätssicherung und die Sorge um eine gerechte Überprüfung von Anwärtern.

Allerdings beseitigten auch die vorgenannten Änderungen nicht die zahlreichen Unzulänglichkeiten des Heilpraktikergesetzes. (9) Doch bevor dies erfolgen kann, muss sich die Gesetzgebung darüber klar werden, wie die Zukunft des Heilpraktikerwesens aussehen soll. Hier sind zwei Varianten denkbar. Einmal die Abschaffung des gesamten Heilpraktikerberufes oder eine Professionalisierung der Heilpraktiker. (10)

Die Frage nach der Abschaffung ist legitim und besonders nach den zahlreichen Todesfällen in der alternativmedizinischen Krebsklinik in Brüggen-Bracht wurde dies intensiv in der Öffentlichkeit diskutiert. Die potenziellen und systemischen Risiken der Gesamtsituation wurden im Prozess vor dem Krefelder Landgericht überdeutlich. (11) Auch der Gesundheitsexperte der SPD, Prof. Dr. Karl Lauterbach, sprach sich hierfür aus. Fraglos existiert eine erhebliche Nachfrage in der Bevölkerung, was aber angesichts realer Problemlagen eher als kritisch als als Pro-Argument anzusehen wäre. Insofern darf eine „Beliebtheit“ der Inanspruchnahme von Heilpraktikern kein politisches Entscheidungskriterium sein. Die Gefahren für die „Volksgesundheit“, die in Falschbehandlungen oder Therapieverschleppungen liegen, sollten hier im Vordergrund stehen. In einer Beendigung des Heilpraktikerwesens kann zudem die Chance liegen, fundierte und evidenzbasierte naturheilkundliche Therapien in der medizischen Versorgung klar von den wertlosen bis dubiosen Verfahren ohne Evidenz zu trennen.

Sollte die Professionalisierung des Heilpraktikerwesens angestrebt werden, so gibt es zahlreiche Baustellen. Das A und O wäre eine geregelte und in ihren Curricula angemessen fachlich orientierte wissenschaftsfundierte Ausbildung stehen. Erst dann könnte überhaupt von einem „Beruf“ die Rede sein, der nach allgemeiner Anschauung eine „systematisch erlernte, spezialisierte, meistens mit einem Qualifikationsnachweis versehene Beschäftigung“ ist. (12)

Weiterhin muss eine verpflichtende Standesvertretung (Kammerpflicht) vom Gesetzgeber geschaffen werden, die als Selbstverwaltungsorgan ausgestaltet sein könnte, aber Aufsichtspflichten und Sanktionsrechte erhalten müsste. In den gleichen Kontext würde eine verpflichtende Berufsordnung gehören. Zwar gibt es seit 1992 eine „Berufsordnung für Heilpraktiker“, die von den verschiedenen Berufsverbänden erarbeitet wurde, doch handelt es sich lediglich um eine vereinsinterne Regelung, die nur für die jeweiligen Mitglieder gültig ist und zu der keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegeben sind. Freie Heilpraktiker sind in keiner Weise irgendwie verpflichtet.

Egal für welche Variante sich die Politik entscheidet, so ist doch eines klar: der gegenwärtige „Status Quo“ kann und darf nicht länger anhalten. Die Verantwortlichen müssen sich die Frage gefallen lassen, warum mittlerweile über gut siebzig Jahre neben der Ärzteschaft ein weiterer Gesundheitsberuf mit ausdrücklich anerkannter, nur marginal eingeschränkter Therapiefreiheit geduldet wird, der weder über eine einheitliche Ausbildung, noch über eine verbindliche Berufsordnung oder sanktionsfähige Standesvertretung verfügt. So wird jedes beliebige Handwerk, egal ob Friseur, Metzger oder die Fassmacherei, schärfer geregelt und überwacht als das Heilpraktikerwesen, in dem es um Gesundheit und Leben von Menschen geht.

Zum Schluss etwas zum Nachdenken. Rechtsberatung ist kraft Gesetzes Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen, Steuerberatern und Patentanwälten vorbehalten. Alle anderen auch juristisch Ausgebildeten mit teils durchaus hoher Qualifikation (Wirtschafts- und Verwaltungsjuristen, Rechtspfleger, Inhaber des ersten juristischen Staatsexamens) ist dies untersagt. Kein Eingriff in berufsbezogene Grundrechte? O doch – weil der Staat seine Bürger vor Vermögens- und andere Schäden durch falsche oder unzureichende Rechtsdienstleistungen schützen will. Und beim weit
bedeutsameren Gesundheitsschutz soll nicht Analoges gelten?

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Der Autor dankt seinem lieben Freund Udo Endruscheit, der ihm

– nicht nur bei diesem Artikel – mit Rat und Tat zur Seite stand!
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Literatur
(1) Zitiert nach: Ullmann, Christian: Heilpraktiker im Recht. Heidelberg, 2017.

(2) Begründung zu dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz). In: Reichs- und Staatsanzeiger vom 28. Februar 1939. 50(1939). S. 2.

(3) Deutschland in Daten: Zeitreihen zur historischen Statistik. Bonn, 2016. S. 84.

(4) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
In: Reichsgesetzblatt, Teil I, vom 20. Februar 1939. S. 251-252.

(5) Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). In: Reichsgesetzblatt, Teil I, vom 20. Februar 1939. S. 259-
262.

(6) Zweite Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. In: Reichsgesetzblatt, Teil I, vom 7.
Juli 1941. S. 368.

(7) Freder, Janine: Die Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland unter besonderer
Berücksichtigung der Verhältnisse in der DDR. Bonn, 2003.

(8) Zitiert nach: Schweitzer, Rudolf/Schröder, Michael: Gesetzeskunde, Notfallmedizin und
Pharmakologie. München, 2018.

(9) Eine hervorragende Einordnung dieser neuen Leitlinien hat Udo Endruscheit auf seinem Blog
„Keine Ahnung von Garnix“ veröffentlicht: „Neue Richtlinien für die Heilpraktikerprüfung:
Spiegelfechterei!“ https://keineahnungvongarnix.de/?p=6370

(10) Hier sei auf die kluge Kolumne „Heilpraktiker beschränken, um Patienten zu schützen“ von Dr.
Natalie Grams bei Spektrum verwiesen: https://www.spektrum.de/kolumne/heilpraktikerschwarzes-
schaf-oder-grundsaetzliches-problem/1794332

(11) Auch hier ein Verweis auf Udo Endruscheits Artikel „Der Gesetzgeber und die Anklagebank in
Krefeld“, der auf seinem Blog erschienen ist: https://keineahnungvongarnix.de/?p=7238

(12) Seite „Beruf“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 28. Oktober 2020,
09:30 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Beruf&oldid=204961892
(Abgerufen: 8. Januar 2021, 20:27 UTC)

6 Gedanken zu “Ein kurzer Abriss zur Heilpraktiker-Gesetzgebung

  1. Fraglos existiert eine erhebliche Nachfrage in der Bevölkerung, mit überhöhter Geschwindigkeit alkoholisiert als Autolenker am Straßenverkehr teilzunehmen und Kraftfahrzeuge ohne regelmäßige technische Überprüfung zu betreiben. Warum gibt man dieser Nachfrage nicht nach, es geht ja auch dort nur um die Gesundheit….

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